Hello,
Und im Prinzip bist Du verpflichtet, Dir "versehentlich" zugegangene Lieferungen und Leistungen aufzubewahren und unverschlechtert zurückzugeben an den rechtmäßigen Eigentümer.
Nein. Siehe z.B. Seite des Bayerischen Justiz- und Verbraucherschutz-Ministeriums oder §241a BGB
Es entsteht kein Anspruch, auch nicht der auf Aufbewahrung.
Dann lies bitte auch Absatz (2).
Der Artikel des Bayerischen Verbraucherschutz-Ministeriums geht davon aus, dass bisher kein Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Empfänger besteht. Es geht auch leider nicht auf sittenwidriges Verhalten bei einem offensichtlichen oder zu vermutenden Irrtum ein.
Im vom OP geschilderten Fall besteht aber bereits ein Vertragsverhältnis und es wird fälschlicherweise, wie er sich ja selber einlässt, eine nicht bestellte Leistung erbracht. Es entsteht durch die Annahme kein (zusätzlicher) Vertrag (Abnahmeverpflichtung) mit dem Verbraucher, dieser ist aber trotzdem nicht ohne weiteres berechtigt, die irrtümlich erbrachte Leistung zu behalten. Das regelt etwas unverständlich formuliert der Absatz (2), der eigentlich nur einen Hinweis auf weitere Bestimmungen des Sachen- oder Schuldrechts darstellt.
Die irrtümlich erbrachte Leistung geht nämlich erst mit dem vollendeten 10ten Jahr ohne Rückforderung in das Eigentum des irrtümlichen aber aus seiner Sicht rechtmäßigen Empfängers über.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg
