Kleiner Exkurs in "Schutzrechte für Dummies":
Urheberrecht: das Urheberrecht, dessen Rechtsquelle das UrhG ist, bezieht sich auf die Weitergabe und Verbreitung von Werken mit bestimmter Schöpfungshöhe und angemessenem Umfang. Der Urheber hat solange die volle Kontrolle, bis er seine Rechte teilweise oder ganz abgibt. Schranken finden sich primär in der Bildung und Forschung, staatlicher Sammlung und den Rechten Behinderter.
Marke/Warenzeichen/Gebrauchsmuster: bestimmte Namen und Begrifflichkeiten können im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmenszielen als Marke oder Warenzeichen angemeldet werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der eingetragene Begriff aktiv verwendet wird (als Gegenbeispiel mal nach "Psion Netbook" suchen)... Gebrauchsmuster sind noch diffiziler, denn hierbei handelt es sich bspw. um Firmenlogos und Schriftzüge - wobei hier nur das Logo in seiner Gesamtheit geschützt wird - und bestimmte Schranken, wie beispielsweise die Persiflage eines Gebrauchsmusters, sind durchaus erlaubt.
Bei tatsächlichen Wörtern aus dem Sprachgebrauch ergibt sich hierbei ein Problem: Wenn man beispielsweise das englische Wort für Entdecker nimmt ("Explorer"), so könnte man böswillig eine Marke für Software zur graduellen Darstellung bestimmter Informationen (Dateisysteme, -server oder Internetseiten) anmelden... man soll es nicht für möglich halten, aber das ist tatsächlich schon einmal vorgekommen...
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 6: Es ist einfacher, ein Problem zu verschieben (...), als es zu lösen.