dedlfix: Lizenz für Vista-Beispielbilder?

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» » Was aber nichts daran ändert, dass für das hier im Raum stehende Veröffentlichen das Einverständnis des Rechteinhaber [erforderlich] ist.
» Sicher? Was ist, wenn das Bild nur unwesentliches Beiwerk ist?
Das zielt eher darauf ab, dass das Bild zu Windows gehört, also nicht einzeln zu lizenzieren ist. Diesen Beiwerk-Charakter verliert es meiner Meinung nach dann, wenn es aus dem Gesamtprodukt herausgenommen  und eigenständig vervielfältigt wird.

Ich interpretiere den §en so, dass nicht Windows der "eigentlichen Gegenstand der [...] öffentlichen Wiedergabe" ist sondern das "Werk", in das das strittige Bild eingefügt wurde. Also das Inserat des Users enthält als unwesentliches Beiwerk das Bild. Ob dies der Fall ist oder man es so auslegen kann oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich erreicht auch das Inserat nicht die notwendige Schöpfungshöhe, um als eigenständiges Werk selbst urheberrechtlich relevant zu sein. Wobei der § nicht beschreibt, ob der "eigentlichen Gegenstand" ein Werk im Sinne des UrhG sein muss.

Ich sehe urheberrechtlich hier keine wirkliche Möglichkeit, da raus zukommen. Deutlich erfolgversprechender ist da eine entsprechende Prüfung, ob der Portalbetreiber haftet. Und da kommt der OP meiner Meinung nach sauber raus.

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