Thoralf Knuth: Lizenz für Vista-Beispielbilder?

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Guten Tag,

Ich interpretiere den §en so, dass nicht Windows der "eigentlichen Gegenstand der [...] öffentlichen Wiedergabe" ist sondern das "Werk", in das das strittige Bild eingefügt wurde. Also das Inserat des Users enthält als unwesentliches Beiwerk das Bild. Ob dies der Fall ist oder man es so auslegen kann oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich erreicht auch das Inserat nicht die notwendige Schöpfungshöhe, um als eigenständiges Werk selbst urheberrechtlich relevant zu sein. Wobei der § nicht beschreibt, ob der "eigentlichen Gegenstand" ein Werk im Sinne des UrhG sein muss.

Bei dieser Interpretation würde ich aber keinesfalls von unwesentlichem Beiwerk sprechen. Vielmehr sind doch die Bilder bzw. Logos mehr oder minder wesentlicher Bestandteil der Inserate. Und damit gilt m.E. diese Schranke wieder nicht für diese Art der Anwendung.

Gruß, Thoralf