Dein Heizungsbauer hat in diesem Fall aber das Problem, dass das Eigentum an der Heizung durch Verbindung mit dem Grundstück (welches rechtlich auch das Bauwerk umfasst) nach § 946 BGB an den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
Insofern ist eine Wegnahme ein Diebstahl nach § 242 StGB in Verbindung mit einer Sachbeschädigung des Grundstücks gemäß § 303 StGB.
Die Webseite hingegen ist so abstrakt, wie ein Rechtsgut nur sein kann und kann daher nicht durch Verbindung oder ähnliche Konstrukte den Eigentümer wechseln, es sei denn, das hätte sie bereits getan.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a