Hallo
Dein Heizungsbauer hat in diesem Fall aber das Problem, dass das Eigentum an der Heizung durch Verbindung mit dem Grundstück (welches rechtlich auch das Bauwerk umfasst) nach § 946 BGB an den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
Insofern ist eine Wegnahme ein Diebstahl nach § 242 StGB in Verbindung mit einer Sachbeschädigung des Grundstücks gemäß § 303 StGB.
Klar, sag ich doch.
Die Webseite hingegen ist so abstrakt, wie ein Rechtsgut nur sein kann und kann daher nicht durch Verbindung oder ähnliche Konstrukte den Eigentümer wechseln, es sei denn, das hätte sie bereits getan.
Wie gesagt, es ist nicht genau das Gleiche. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass er wegen Nichtbezahlung der Rechnung für die Erstellung der Site einfach so die Website abschalten/löschen darf, nur, weil er die passenden Zugangsdaten hat. Typischerweise gehört sie ja nicht dem Ersteller (hier Sven als Auftragnehmer) sondern dem Auftraggeber.
Tschö, Auge
Verschiedene Glocken läuteten in der Stadt, und jede von ihnen vertrat eine ganz persönliche Meinung darüber, wann es Mitternacht war.
Terry Pratchett, "Wachen! Wachen!"
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