Hello,
Betreffend der Buchführung habe ich das auch schon gehört. Aber bezüglich der Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer habe ich bis jetzt immer nur gehört/gelesen, dass man da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG braucht und sonst eben die Vorsteuer nicht wiederbekommen. Und genau darum ging es ja.
Siehst du das anders? Wenn ja, wieso?
Ja, das sehe ich anders. Der Vertrag weist doch alles bereits genau aus. Warum sollte man das noch ein zweites Mal nachweisen sollen?
Bei meinem gewerblichen Mietvertrag habe ich auch keine zus. Rechnung erhalten und konnte selbstverständlich die Vorsteuer geltend machen.
Wichtig ist ein eindeutiger Beleg, in dem die Steuer ausgewiesen wird. Das kann auch der Vertrag sein.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg
