Anonymous1: Unterlassungsverpflichtungserklaerung (Sony, EMI, Warner, Univ.)

Guten Tag,

heut lag von einer hamburgischen Anwaltskanzlei eine Unterlassungserklaerung in meinem Briefkasten. Auf meiner privaten Homepage habe ich auf einer Subdomain sechs mp3s oeffentlich im Netz stehen gehabt. Da jedoch der Bekanntheitsgrad meiner Seite gegen null tendiert - und auch genau dies die Absicht meiner Seite ist, da ich lediglich ein login-basiertes Forum fuer meinen Freundeskreis anbiete, habe ich mir darueber keine Gedanken gemacht.

Nun wuerde ich gerne ein paar Meinungen von Leuten hier aus dem Forum dazu hoeren.  Ich sehe schon ein, dass ich evtl. gegen geltende Rechte verstoszen habe, moechte aber nicht einfach lautlos den Betrag an die Kanzlei ueberweisen.

Ist es erlaubt die Unterlassungsverpflichtungserklaerung (evtl. an manchen Stellen geschwaerzt) hier zu posten?

Mit freundlichen Gruessen,
Anonymous

  1. Hallo

    »»Auf meiner privaten Homepage habe ich auf einer Subdomain sechs mp3s oeffentlich im Netz stehen gehabt.

    das ist nicht gut....

    »»Da jedoch der Bekanntheitsgrad meiner Seite gegen null tendiert - und auch genau dies die Absicht meiner Seite ist,

    das ist wiederum unerheblich....

    »»da ich lediglich ein login-basiertes Forum fuer meinen Freundeskreis anbiete, habe ich mir darueber keine Gedanken gemacht.

    und das ist der Fehler....

    Trotzdem, frage bei einem Anwalt nach. Meine Antwort ist nur meine persönliche Meinung und kann rechtlich auch völlig daneben liegen.
    Gruß Rainer

  2. da ich lediglich ein login-basiertes Forum fuer meinen Freundeskreis anbiete

    wie kommt dann jemand öffentliches an die Dateien?

    1. Hallo,

      da ich lediglich ein login-basiertes Forum fuer meinen Freundeskreis anbiete
      wie kommt dann jemand öffentliches an die Dateien?

      Das Forum ist der Kern der Seite. Zusaetzlich gibt es eine public-Subdomain, ueber die ich und meine Freunde hier und da ein paar Dateien online stellen. Hierbei handelte es sich jedoch ausschlieszlich um Bilder, PDFs oder Textfiles.

      Fuer private Zwecke habe ich jedoch hin und wieder MP3s hochgeladen, damit ich sie von einem anderen Rechner aus wieder zu Verfuegung habe. Es war nie meine Absicht, dass diese irgendwie publik werden, von daher habe ich sie auch meiszt wieder recht schleunig geloescht - aber halt nicht immer bzw. offensichtlich nicht konsequent genug.

      Dass die die Dateien gefunden haben kann ich mir nur damit erklaeren, dass die Kanzlei sicherlich einen Crawler laufen hat lasssen. Denn meine Seite findet man unter Google&Co nur dann, wenn man den (sehr ausgefallenen) Namen der Seite direkt in das Suchfeld eingibt.

      Sieht leider alles ein wenig nach "Dumm gelaufen" aus..
      Allerdings ist der Streitwert recht gering (100 EUR). Ich nehme an die Summe ist so gering, da es sich um relativ alte Musik handelte (zb Guess Who, Led Zeppelin, etc). Die Unterlassungserklaerung ist mit mindestens 5001,00 EUR angesetzt, sofern ich noch einmal Dateien oeffentlich anbieten sollte.

      Grusz,
      Anonymous

      1. Om nah hoo pez nyeetz, Anonymous1!

        Dass die die Dateien gefunden haben kann ich mir nur damit erklaeren, dass die Kanzlei sicherlich einen Crawler laufen hat lasssen. Denn meine Seite findet man unter Google&Co nur dann, wenn man den (sehr ausgefallenen) Namen der Seite direkt in das Suchfeld eingibt.

        Auch, wenn es dir nicht hilft: Beschäftige dich mit den Möglichkeiten der robots.txt sowie denen der .htaccess, um Zugriffe mit einem Passwort zu schützen.

        Matthias

        --
        Wer ein Problem beschreiben kann, hat es schon halb gelöst.                                             (Julian Huxley) http://www.billiger-im-urlaub.de/kreis_sw.gif
  3. Hi!

    heut lag von einer hamburgischen Anwaltskanzlei eine Unterlassungserklaerung in meinem Briefkasten.
    Nun wuerde ich gerne ein paar Meinungen von Leuten hier aus dem Forum dazu hoeren.

    Du bist nicht der erste, den dieses Schicksal ereilt. Es gibt eine Menge Stellen im Netz, die viel mehr Erfahrung zu dem Thema gebündelt haben, weil sie sich hauptsächlich damit beschäftigen. Es ist anzunehmen, dass auch deine Anwaltskanzlei auf aktuellem Stand ist und sich in ihrem Vorgehen nicht so leicht eine Lücke finden lässt, gegen die man ankommen kann. Und wenn doch, dann finden die Rechtsverdreher sie eher als HTML&Co-Fachleute.

    Ist es erlaubt die Unterlassungsverpflichtungserklaerung (evtl. an manchen Stellen geschwaerzt) hier zu posten?

    Nicht dass noch jemand Urheberrecht geltend macht und Abmahnungen an SELFHTML sendet. Egal ob das rechtens ist, den Ärger drumherum kann man vermeiden.

    Lo!

  4. Hello,

    Nun wuerde ich gerne ein paar Meinungen von Leuten hier aus dem Forum dazu hoeren.  Ich sehe schon ein, dass ich evtl. gegen geltende Rechte verstoszen habe, moechte aber nicht einfach lautlos den Betrag an die Kanzlei ueberweisen.

    Sammel nicht zu lange. In diesen Fällen ist absolute Eile geboten, wenn es nicht noch teurer werden soll. Also entweder eine Unterlassungserklärung abgeben[1], oder sofort zu einem Rechtsanwalt, der sich mit sowas auch auskennt. Dann kostet es im ersten Schritt allerdings das Doppelte, verhindert aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Folgeschaden.

    Du hast maximal sieben Tage Zeit, zu (re)agieren!

    [1] das muss unbedingt nicht diejenige sein, die sie Dir geschickt haben, aber sie
        muss strafbewährt sein, sonst muss sie nicht angenommen werden. Die Vertragsstrafe
        im Wiederholungsfalle könnte z.B. eine Spende an den Verein SelfHTML e.V. sein (?).

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

    --
     ☻_
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    / \ Nur selber lernen macht schlau
    http://bergpost.annerschbarrich.de
    1. Hi!

      Sammel nicht zu lange. In diesen Fällen ist absolute Eile geboten, wenn es nicht noch teurer werden soll.

      Jein. Wenn die Abmahnkanzlei "nett" ist, hat sie nicht nur eine Frist von Freitag bis Montag gesetzt, sondern schon etwas mehr für die Unterlassungserklärung und noch ein paar Tage für die Zahlung. Zumindest kenne ich einen Fall, in dem die Abmahnung ein paar Tage vor Weihnachten kam, die Erklärung in der Woche danach abzugeben war und die Zahlung Anfang nächsten Jahres eingehen sollte.

      Lo!

      1. Hello,

        Sammel nicht zu lange. In diesen Fällen ist absolute Eile geboten, wenn es nicht noch teurer werden soll.

        Jein. Wenn die Abmahnkanzlei "nett" ist, hat sie nicht nur eine Frist von Freitag bis Montag gesetzt, sondern schon etwas mehr für die Unterlassungserklärung und noch ein paar Tage für die Zahlung. Zumindest kenne ich einen Fall, in dem die Abmahnung ein paar Tage vor Weihnachten kam, die Erklärung in der Woche danach abzugeben war und die Zahlung Anfang nächsten Jahres eingehen sollte.

        Als "angemessene Frist" werden immer wieder gerne sieben Werktage angenommen. Ich kenne auch keinen Fall, in dem dies als unangemessen abgewehrt werden konnte.

        Da der nächste Schritt ja bekanntermaßen ein Antrag auf einstweilige Verfügung sein wird, kann die Anwaltskanzlei auch gar nicht "nett" sein, da sie damit die Eilbedürftigkeit, die die Grundlage einer Einstweiligen Verfügung ist, in Frage stellen würde.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

        --
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      2. Hallo,

        die Fristen sind "human":
        bis 02.03.2011 17:00 Inhalte entfernen (habe ich natuerlich sofort getan)
        bis 09.03 2011 Unterlassungserklaerung unterzeichnet zuruecksenden
        bis 09.03.2011 Aufwendungsersatzbetrag in Hoehe von 100 EUR ueberweisen

        Darunter steht:
        "Wir bitten die vorliegenden Angelegenheiten auf dieser Grundlage guetlich beenden zu koennen, weisen jedoch ausdruecklick darauf hin, dass wir nach Ablauf der Fristen [..] die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchsetzen"

        Die Unterlassungsverpflichtungserklaerung liest sich wie folgt:
        "Herr X verpflichtet sich hiermit gegenueber den Firmen
        Sony Music Entertainment Germany GmbH
        Warner Music Group Germany holding GmbH
        EMI Music Germany GmbH & Co. KG
        Universal Music GmbH
        es bei der Vermeidung einer fuer den Fall der Zuwiderhandlung faelligen Vertragsstrafe in Hoehe von 5.0001,00 EUR zu unterlassen, geschuetztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ohne die Einwilligung im bzw. ueber das Internet Dritten verfuegbar zu machen oder sonst wie auszuwerten"

        Fuer mich als absoluter Rechts-Laie liest sich das alles recht "annehmbar" (Content-Mafia hin oder her). Das heisst, wenn ich die 100 EUR ueberweise + die Unterlassungserklaerung abliefere, sollte ich laut meinem Verstaendnis aus dem Schneider sein.

        Was mich ein wenig wundert ist die Tatsache, dass ich lediglich den Aufwendungsersatzbetrag (Anwaltskosten?) zu zahlen habe, aber niergendwo die Rede von einer Strafe ist.

        Grusz,
        Anonymous

        1. Hi!

          Fuer mich als absoluter Rechts-Laie liest sich das alles recht "annehmbar" (Content-Mafia hin oder her).

          Sie müssen "annehmbar" sein, damit sie nicht in die Verlegenheit kommen müssen, eine Niederlage im Falle eines Gerichtsverfahrens einzustecken.

          Das heisst, wenn ich die 100 EUR ueberweise + die Unterlassungserklaerung abliefere, sollte ich laut meinem Verstaendnis aus dem Schneider sein.

          Vorläufig ja, wenn du dich an die Unterlassungserklärung hältst. Allerdings ist diese nach meinem Wissen 30 Jahre gültig und erlischt nicht automatisch eher, wenn sich die Rechtslage ändert.

          Was mich ein wenig wundert ist die Tatsache, dass ich lediglich den Aufwendungsersatzbetrag (Anwaltskosten?) zu zahlen habe, aber niergendwo die Rede von einer Strafe ist.

          Doch, die steht da und ist für den Fall der Zuwiderhandlung angesetzt.

          Lo!

        2. Hallo,

          die Fristen sind "human":
          bis 02.03.2011 17:00 Inhalte entfernen (habe ich natuerlich sofort getan)
          bis 09.03 2011 Unterlassungserklaerung unterzeichnet zuruecksenden
          bis 09.03.2011 Aufwendungsersatzbetrag in Hoehe von 100 EUR ueberweisen

          Darunter steht:
          "Wir bitten die vorliegenden Angelegenheiten auf dieser Grundlage guetlich beenden zu koennen, weisen jedoch ausdruecklick darauf hin, dass wir nach Ablauf der Fristen [..] die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchsetzen"

          Die Unterlassungsverpflichtungserklaerung liest sich wie folgt:
          "Herr X verpflichtet sich hiermit gegenueber den Firmen
          Sony Music Entertainment Germany GmbH
          Warner Music Group Germany holding GmbH
          EMI Music Germany GmbH & Co. KG
          Universal Music GmbH
          es bei der Vermeidung einer fuer den Fall der Zuwiderhandlung faelligen Vertragsstrafe in Hoehe von 5.0001,00 EUR zu unterlassen, geschuetztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ohne die Einwilligung im bzw. ueber das Internet Dritten verfuegbar zu machen oder sonst wie auszuwerten"

          Das klingt ja recht OK. Klingt mir nicht nach einer von diesen dubiosen Abmahnkanzleien, die die Leute abzocken.

          Die 100€ ergeben sich aus § 97a Abs. 2 UrhG - das ist die Höchstgrenze für einen einfach gelagerten Fall im Privatbereich. Ich weiß nicht, ob sich da die bösen Abmahnkanzleien schon dran halten, aber ich glaube die verlangen da immer mehr...

          Die Unterlassungserklärung ist schon ein bisschen weit gefasst.
          2 Beispiele: Sony veröffentlicht ein Musikstück auf ihrer Website und sie sagen, dass man es auch auf seiner Website hochladen darf und Dritten zur Verfügung stellen darf. Ohne die Unterlassungserklärung dürfte man das Musikstück also Veröffentlichen. Mit der Erklärung nicht, weil es ja trotzdem "geschützt" ist, denn die Urheberrechte sind dadurch ja nicht auf einmal weg.

          Anderes Beispiel: Man macht diese Freunde Website richtig (also mit Passwortschutz) und da sind z.B. 3 Freunde zusammengeschlossen die sich darüber austauschen können. Hier würde ich meinen, dass das Online-Stellen unter die Privatkopie fällt und daher zulässig ist. Mit der Unterlassungserklärung wäre das aber auch verboten.

          Nächstes Problem ist, wenn sich das Recht ändern sollte (zugunsten des Verletzers) - dann gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich trotzdem so weiter. Daher wäre für den Verletzer gut, festzuhalten, dass die Erklärung dann geändert werden muss, bzw. ihre Gültigkeit verliert. Ohne so eine Vereinbarung gibt es aber wohl trotzdem den Weg der Anpassung über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (§313 BGB)

          Fuer mich als absoluter Rechts-Laie liest sich das alles recht "annehmbar" (Content-Mafia hin oder her). Das heisst, wenn ich die 100 EUR ueberweise + die Unterlassungserklaerung abliefere, sollte ich laut meinem Verstaendnis aus dem Schneider sein.

          Allzu schlecht ist das sicherlich nicht. Die obigen Risiken sind eher relevant, wenn man sich geschäftlich immer nahe an der Grenze der Legalität bewegen muss und daher ein größeres Risiko besteht dass nochmal was passiert. (Z.B. bei einem öffentlichen Forum, wenn man sich da zu weitläufig verpflichtet irgendwas zu unterlassen, was man dank der User selbst nicht wirklich in der Hand hat)

          Was mich ein wenig wundert ist die Tatsache, dass ich lediglich den Aufwendungsersatzbetrag (Anwaltskosten?) zu zahlen habe, aber niergendwo die Rede von einer Strafe ist.

          Strafe gibt es ohne Vereinbarung im Zivilrecht nicht. Anzeigen könnten sie einen, aber das bringt ja keinem was bei so kleinen Sachen.

          Schadensersatz wird man deshalb nicht zahlen müssen, weil sie ihm Rahmen der (maximal; s. oben) € 100 wohl keinen nachweisbaren Schaden ermitteln können.

          HINWEIS: Das sind nur ein paar generelle Ausführungen zu Unterlassungserklärungen. Wie man am Ende entscheidet, muss man mit sich selbst - oder besser mit einem Anwalt - ausmachen.

          1. Hello Alex,

            Die Unterlassungserklärung ist schon ein bisschen weit gefasst.

            Wie ist Deine Einschätzung zur Vertragsstrafe. Ich habe da noch im Gedächtnis, dass die nicht unbedingt dem "Geschädigten" zufließen muss, da es ja kein Schadenersatz ist, sondern eine Strafandrohung zur Vermeidung der Wiederholung. Der Schadenersatz bliebe davon unberührt.

            Könnte diese also tatsächlich dem Verein SelfHTML e.V. zufließen?

            BTW: besteht eigentlich inzwischen eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein?

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

            --
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            1. Hallo Tom,

              Wie ist Deine Einschätzung zur Vertragsstrafe. Ich habe da noch im Gedächtnis, dass die nicht unbedingt dem "Geschädigten" zufließen muss, da es ja kein Schadenersatz ist, sondern eine Strafandrohung zur Vermeidung der Wiederholung. Der Schadenersatz bliebe davon unberührt.

              Könnte diese also tatsächlich dem Verein SelfHTML e.V. zufließen?

              Da gibt es schon ein paar Probleme. Es kommt ganz auf den Einzelfall an, aber man kann bei so einem Strafversprechen an Dritte evtl. schon an der Ernstlichkeit zweifen. Außerdem kann es sein, dass der Verletzer sich nach einem Verstoß gut fühlt, weil er dann ja für einen guten Zweck gespendet hat. Schließlich kann man auch darauf spekulieren, dass die Geschädigten dann weniger energisch hinter der Durchsetzung der Unterlassungserklärun stehen, weil sie ja nicht selber Geld bekommen sondern ein Dritter. (Vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12 Rn 1.146)

              All dies könnte gegen eine groß genuge Einschränkung der Wiederholungsgefahr sprechen.

              Man sollte das also vielleicht mal mit dem Abmahner ausmachen, wenn die mit sich reden lassen. Dann kann man sich ja auch z.B. auf 50:50 an die Geschädigten und an einen Verein einigen...

              Gruß
              Alex

          2. Hi,

            Sony veröffentlicht ein Musikstück auf ihrer Website und sie sagen, dass man es auch auf seiner Website hochladen darf und Dritten zur Verfügung stellen darf. Ohne die Unterlassungserklärung dürfte man das Musikstück also Veröffentlichen. Mit der Erklärung nicht, weil es ja trotzdem "geschützt" ist, denn die Urheberrechte sind dadurch ja nicht auf einmal weg.

            das stimmt, aber im vorformulierten Text heißt es ja:

            [...] geschuetztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ohne die Einwilligung im bzw. ueber das Internet Dritten verfuegbar zu machen

            Die Einwilligung des Rechteinhabers liegt ja in deinem Beispiel vor - nämlich durch die Erklärung von Sony auf deren eigener Website, dass die Wiederveröffentlichung erlaubt sei. Dieser Fall ist meiner Ansicht nach völlig unproblematisch.

            Man macht diese Freunde Website richtig (also mit Passwortschutz) und da sind z.B. 3 Freunde zusammengeschlossen die sich darüber austauschen können. Hier würde ich meinen, dass das Online-Stellen unter die Privatkopie fällt und daher zulässig ist. Mit der Unterlassungserklärung wäre das aber auch verboten.

            Das sehe ich auch als grenzwertig an. Klar, ein zugangsgeschützter Bereich einer Website ist nicht "öffentlich" im üblichen Sinn, aber man würde eben doch Material "über das Internet Dritten verfügbar machen". Wenn's also jemand außerhalb dieses Freundeskreises mitkriegt, ist man dran. Und dazu reicht es ja schon, wenn man sich mal zerstritten hat und einer von den dreien möchte dem Inhaber der Website eins "reinwürgen".

            Nächstes Problem ist, wenn sich das Recht ändern sollte (zugunsten des Verletzers) - dann gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich trotzdem so weiter. Daher wäre für den Verletzer gut, festzuhalten, dass die Erklärung dann geändert werden muss, bzw. ihre Gültigkeit verliert.

            Darauf würde ich auch Wert legen.

            So long,
             Martin

            --
            Man sollte immer wissen was man sagt
             - aber auf keinen Fall alles sagen, was man weiß.
            Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
            1. Hi,

              das stimmt, aber im vorformulierten Text heißt es ja:

              [...] geschuetztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ohne die Einwilligung im bzw. ueber das Internet Dritten verfuegbar zu machen

              Die Einwilligung des Rechteinhabers liegt ja in deinem Beispiel vor - nämlich durch die Erklärung von Sony auf deren eigener Website, dass die Wiederveröffentlichung erlaubt sei. Dieser Fall ist meiner Ansicht nach völlig unproblematisch.

              Danke für den Hinweis - das mit der Einwilligung habe ich voll überlesen.

              Gruß
              Alex

        3. Fuer mich als absoluter Rechts-Laie liest sich das alles recht "annehmbar" (Content-Mafia hin oder her). Das heisst, wenn ich die 100 EUR ueberweise + die Unterlassungserklaerung abliefere, sollte ich laut meinem Verstaendnis aus dem Schneider sein.

          Eben nicht - die Unterlassungserklärungen sind idR. bewusst so formuliert (und billig bemessen um dir das Unterschreiben Schmackhaft zu machen) um dich Länge mal Breite abzuzocken sollte das nochmal passieren.

          Denn wenn dich wegen 6 Titel die du versehentlich (einen Vorsatz oder eine gewerbliche Absicht kann man dir sicher schwer nachweisen) auf einer unbekannten Website zum Download angeboten hast auf Schadenersatz verklagt wird das in Summe wesentlich weniger einbringen als wenn man dir durch die Unterlassungserklärung drankriegt wenn du auch nur einen weiteren Titel verbreitest.

          "Aus dem Schneider" bist du mit einer modifizierten Unterlassungserklärung - bzw. du bist dann uninteressant: https://forum.selfhtml.org/?t=203558&m=1376807

  5. Wie bereits angemerkt, wirst du bei SELFHTML nicht unbedingt auf solchen PRobleme spezialisierten Personen antreffen. Versuche es doch mal auf www.recht.de und www.computerbetrug.de

    Gruß!

  6. Bei Unterlassungserklärungen gilt _immer_ und ausschließlich:

    Niemals sofort unterschrieben aber SOFORT und ohne Umschweife zum Anwalt. Der sollte mit dir idealeriweise eine Lösung erarbeiten, die vermeidet, _diese_ Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn du kannst unmöglich sicherstellen, dass dir das was du in der Erklärung zusicherst nicht nochmal passiert. Der Anwalt wird dir vermutlich Vorschlagen eine "modifizierte Unterlassungserklärung" aufzusetzen - und zwar eine "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung". Mit anderen Worten: damit sagst du aus "hoppla", aber gestehst deine Schuld nicht ein.

    In vielen Fällen - besonders bei trivialen Urheberrechtsverletzungen - ist es so dass die Unterlassungserklärung absichtlich billig angesetzt ist und die Vertragsstrafe exorbitant. Sie sind so billig, dass deine eigenen Anwaltskosten teuere Sein werden als die eigentliche Unterlassungserklärung um es dir schmackhaft zu machen sie zu unterscheiben - aber das ist nicht ratsam. Somit ist das für den Aussteller dieser eine Art Glücksspiel wo er versucht denjenigen der die Unterlassungserklärung unterschreibt ordentlich eins reinzuwürgen.

    Zusammenfassend: geh zum Anwalt und frag ihn (wenn er nicht selbst drauf kommt) nach einer "modifizierten Unterlassungserklärung" die du "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung" abgibst.

    1. Hi,

      Zusammenfassend: geh zum Anwalt und frag ihn (wenn er nicht selbst drauf kommt) nach einer "modifizierten Unterlassungserklärung" die du "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung" abgibst.

      Da muss man aber schon sehr viel Glück haben, dass sowas durchgeht. Schließlich spricht das ja nicht gerade für eine stark verminderte Widerholungsgefahr.

  7. Hallo allerseits,

    ich danke euch fuer eure Meinungen und Anregungen!
    Ich habe jetzt einen Anwalt kontaktiert, um mich ueber eine "modifizierte Unterlassungserklaerung" aufklaeren zu lassen.

    Viele Dank
    Anonymous1

    1. Hallo,

      ich danke euch fuer eure Meinungen und Anregungen!
      Ich habe jetzt einen Anwalt kontaktiert, um mich ueber eine "modifizierte Unterlassungserklaerung" aufklaeren zu lassen.

      Gute Entscheidung!

      Berichte dann doch bitte hier, wie es ausgegangen ist. Also inwieweit ihr die Erklärung modifiziert habt und, ob es akzeptiert wurde.

      Gruß
      Alex