Der Martin: Unterlassungsverpflichtungserklaerung (Sony, EMI, Warner, Univ.)

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Hi,

Sony veröffentlicht ein Musikstück auf ihrer Website und sie sagen, dass man es auch auf seiner Website hochladen darf und Dritten zur Verfügung stellen darf. Ohne die Unterlassungserklärung dürfte man das Musikstück also Veröffentlichen. Mit der Erklärung nicht, weil es ja trotzdem "geschützt" ist, denn die Urheberrechte sind dadurch ja nicht auf einmal weg.

das stimmt, aber im vorformulierten Text heißt es ja:

[...] geschuetztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ohne die Einwilligung im bzw. ueber das Internet Dritten verfuegbar zu machen

Die Einwilligung des Rechteinhabers liegt ja in deinem Beispiel vor - nämlich durch die Erklärung von Sony auf deren eigener Website, dass die Wiederveröffentlichung erlaubt sei. Dieser Fall ist meiner Ansicht nach völlig unproblematisch.

Man macht diese Freunde Website richtig (also mit Passwortschutz) und da sind z.B. 3 Freunde zusammengeschlossen die sich darüber austauschen können. Hier würde ich meinen, dass das Online-Stellen unter die Privatkopie fällt und daher zulässig ist. Mit der Unterlassungserklärung wäre das aber auch verboten.

Das sehe ich auch als grenzwertig an. Klar, ein zugangsgeschützter Bereich einer Website ist nicht "öffentlich" im üblichen Sinn, aber man würde eben doch Material "über das Internet Dritten verfügbar machen". Wenn's also jemand außerhalb dieses Freundeskreises mitkriegt, ist man dran. Und dazu reicht es ja schon, wenn man sich mal zerstritten hat und einer von den dreien möchte dem Inhaber der Website eins "reinwürgen".

Nächstes Problem ist, wenn sich das Recht ändern sollte (zugunsten des Verletzers) - dann gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich trotzdem so weiter. Daher wäre für den Verletzer gut, festzuhalten, dass die Erklärung dann geändert werden muss, bzw. ihre Gültigkeit verliert.

Darauf würde ich auch Wert legen.

So long,
 Martin

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