Hallo,
Kommt darauf an, wodurch der Vertrag erfüllt wird. Wenn die Leistung darin besteht, einen Zugang zum System zu beschaffen (der anschließende Betrieb ist dann vielleicht kostenlos), dann kann Andreas nicht mehr widerrufen, wenn er den Zugang bereits aktiviert hat.
Das ist nur die halbe Miete bzw. schlichtweg falsch.
Durch eine Gesetzesänderung, die ab August 2009 in Kraft ist, wurde folgendes geregelt:
§312d Abs. 3: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag __von beiden Seiten__ auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
Die Erfüllung der Leistung seitens des Kunden ist hier nicht die Annahme der Dienstleistung sonder die bewirkung seiner (Gegen)Leistung - also der Zahlung. So wie ich die Frage gelesen habe wurde hier noch nicht gezahlt.
Hier ein Artikel, der diese Thematik (auf Seite 6) auch behandelt: Artikel
Gruß
Alex