Hi!
Der Shopbetreiber - sofern nicht anders geregelt (siehe Fernabsatzgesetz).
Noch zwei Monate und das Fernabsatzgesetz begeht den zehnten Jahrestag seines Außerkrafttretens.
Preiß :)
KSchG (Abschnitt "Vertragsabschlüsse im Fernabsatz" kurz "Fernabsatz-Gesetz"). Das ist EU-weit vereineinheitlicht - was da drin steht, steh auch sinngemäß so in irgendwelchen deutschen Teten dort das "Fernabsatzgesetz" ersetzt haben.
§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat [er] Zug um Zug [...] die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
Mit anderen Worten: die Rücksendung kann der Kunde blechen, wenn das vorher vereinbart wurde.