Manfred: Namen von Personen des öffentlichen Lebens

Hallo,

Mein Kunde möchte eine selbst programmierte Anwendung verkaufen.
Nun hat er aber auf seiner Website einen Link zu einem Testlauf dieses Programms, bei dem statt Dummy-Namen wie Max Mustermann, Lieschen Müller usw, Namen von realen, allseits bekannten Personen eingetragen sind.

Ich würde ihm nun gerne sagen, daß er diese Namen nicht verwenden darf, allerdings kann ich das rechtlich nicht untermauern.

Kennt ihr eine kompetente Website, wo man das nachlesen kann?

Im voraus schonmal Danke für Hilfe

Gruß
Manfred

  1. Ich würde ihm nun gerne sagen, daß er diese Namen nicht verwenden darf, allerdings kann ich das rechtlich nicht untermauern.

    Musst du auch nicht. Deiner Warn- und Hinweispflicht (gibts diese in Deutschland überhaupt) kommst du auch nach wenn du sagst: "hier könnte ein rechtliches Problem bestehen, konsultiere lieber einen Anwalt".

    Kennt ihr eine kompetente Website, wo man das nachlesen kann?

    Ich wüsste keine :)

    1. Musst du auch nicht. Deiner Warn- und Hinweispflicht (gibts diese in Deutschland überhaupt) kommst du auch nach wenn du sagst: "hier könnte ein rechtliches Problem bestehen, konsultiere lieber einen Anwalt".

      Hmmm, ich möchte eigentlich, daß sich meine Kunden von mir gut bedient fühlen.  ;-)

      Kennt ihr eine kompetente Website, wo man das nachlesen kann?

      Ich wüsste keine :)

      Könnte mir dann bitte jemand sagen, nach welchen Begriffen ich googlen müßte?
      Ohne Kenntnis derselben ist das ein Stochern im Nebel.

      Gruß,
      Manfred

      1. [latex]Mae  govannen![/latex]

        Könnte mir dann bitte jemand sagen, nach welchen Begriffen ich googlen müßte?
        Ohne Kenntnis derselben ist das ein Stochern im Nebel.

        Ohne Fachkenntnis zu haben vermute ich, daß es insbesondere entscheidend ist, in welcher Form/welchem Zusammenhang die Personen genannt werden. Schließlich gibt es in SELFHTML auch öffentliche Personen.

        Stur lächeln und winken, Männer!
        Kai

        --
        It all began when I went on a tour, hoping to find some furniture
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        1. Ohne Fachkenntnis zu haben vermute ich, daß es insbesondere entscheidend ist, in welcher Form/welchem Zusammenhang die Personen genannt werden.

          Diese Namen werden in einem Zusammenhang benutzt, der in keiner Beziehung zu ihrem Beruf steht, bspw Namen von Politikern zur Arbeitszeiterfassung in einem Unternehmen.

          1. da du kein Anwalt bist, darfst du eh keine Rechtsauskunft geben. Namen sind nicht eindeutig. Ich will nicht wissen wie viele Müller oder Meier mit dem gleichen Vornamen allein in Deutschland leben.

            Details zum Rechtlichen, kann ich dir nicht genauer geben. Wenn du aber keine negativen Aussagen mit den Namen in verbindung bringst auf der Webseite, gibt es kaum einen Abmahngrund. Wobei auch schon das nennen von 2 Namen auf einer Liste von manchen übel aufgenommen wird.

            1. da du kein Anwalt bist, darfst du eh keine Rechtsauskunft geben.

              Natürlich ist das nicht rechtsverbindlich, was ich meinem Kunden dann sagen würde, aber wenn man es irgendwo nachlesen könnte, daß man die Namen dieser Personen nicht anderweitig verwenden darf, muß ich ja nicht meinen Kunden ins offene Messer dieser Abmahngeier laufen lassen.

              Ich will nicht wissen wie viele Müller oder Meier mit dem gleichen Vornamen allein in Deutschland leben.

              Es geht nicht um Müller oder Meier.
              Wenn nur von "Angela Merkel" die Rede wäre, dann ist das sicher nicht eindeutig, denn es gibt mehrere.
              Wenn aber gleichzeitig auch noch die Namen "Horst Seehofer", "Phillip Rösler", "Sigmar Gabriel" usw als Dummy-Namen verwendet werden, dann ist das sehr wohl eindeutig.  ;-)

              Details zum Rechtlichen, kann ich dir nicht genauer geben. Wenn du aber keine negativen Aussagen mit den Namen in verbindung bringst auf der Webseite, gibt es kaum einen Abmahngrund.

              Nein, natürlich keine negativen Aussagen.
              Die Namen werden aber in einem Zusammenhang verwendet, der ihrem Stand nicht entspricht, denn eine minutengenaue Arbeitszeiterfassung gibt es ja bei "denen da oben" nicht, sondern nur bei den normal Sterblichen.

              Danke an alle, die geantwortet haben,
              aber ich möchte doch eigentlich nur einen Hinweis, nach welchen Begriffen ich googeln muß.

              Gruß
              Manfred

              1. Hallo Manfred,

                das Recht am eigenen Namen ist Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (siehe hierzu: Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland). Zudem wird in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Namensschutz geregelt, welches sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen erstreckt. Dritte dürfen demnach den Namen einer Person nicht unbefugt nutzen. Dabei wird auch anerkannt, dass sich der Namensschutz auf die Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden und er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist (siehe hierzu: http://www.kanzlei-merkel.de/2012/04/05/markenrecht-namensschutz-kunstlername-der-wendler/).

                Von daher ist Deine Besorgnis absolut Begründet.

                Bei erfundenen Figuren, Personen oder bei einer Verschleierung von lebenden Menschen würde eine Mitteilung helfen, dass alle Namen frei erfunden sind und eine Ähnlichkeit mit lebenden oder toten Menschen ungewollt ist. Aber auch hier ist Vorsicht angesagt! Bei der Verschleierung sollte man zusätzlich darauf achten, dass auch durch kleinste Daten (z. B. erfundenes Geburtsdatum) nicht auf eine tatsächliche Person geschlossen werden kann.
                In Zweifelsfällen würde ich eine fachlich kompetente Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einem Autorenverband empfehlen.

                Freundliche Grüße,

                Ratatouille

                1. hi,

                  das Recht am eigenen Namen ist Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

                  Namen von Personen des öffentlichen Interesses kann ich aber bedenkenlos auf meiner Homepage veröffentlichen. Eine Liste der Kabinettsmitglieder, der Ex-Kanzler, der CDU-Pressesprecher seit 1950.

                  Die Frage ist ja eher: wer wäre berechtigt, abzumahnen und aus welchem Grund?

                  mfg

                  tami

                  1. Hallo Tami,

                    das Recht am eigenen Namen ist Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

                    Namen von Personen des öffentlichen Interesses kann ich aber bedenkenlos auf meiner Homepage veröffentlichen. Eine Liste der Kabinettsmitglieder, der Ex-Kanzler, der CDU-Pressesprecher seit 1950.

                    Ja, das kannst Du, es kommt nur darauf an in welchem Zusammenhang diese Liste steht. Eine Information wer so alles in Deutschland als Kanzler regierte und wie lange deren Amtszeiten waren, stehen im Einklang mit dem Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch ironische, satirische oder spöttische Artikel über prominente Personen in solch einer Liste unterliegen der Meinungsfreiheit, solange kein anderes Gesetz dadurch gebrochen wird (z. B. Strafgesetzbuch (StGB): Anstiftung, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Nötigung von Verfassungsorganen, Falsche Verdächtigung etc. pp.). Sogar in der Werbung darf man den Namen eines Prominenten verwenden, um in satirisch-ironischer Weise zur Meinungsbildung beizutragen (Quelle: BGH vom 05.06.2008, I ZR 96/07).

                    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber nicht als Freibrief anzusehen, da eindeutige Grenzen gezogen wurden. Schluss ist, sobald eine Verwendung eines Namens nicht mehr zur Auseinandersetzung im Sinne eines Beitrags zur Meinungsbildung erfolgt, sondern die Aufmerksamkeitsausbeutung des Prominenten dient oder gar in die Richtung einer Endorsement Werbung geht. Auf Deutsch bedeutet dies: Lebt die Werbung nur von einem Namen und nicht von einer Auseinandersetzung (weil z. B. Promi A Flasche leer gesagt hat), ist nach wie vor die Zustimmung des Namensinhabers einzuholen.

                    Die Frage ist ja eher: wer wäre berechtigt, abzumahnen und aus welchem Grund?

                    Eine Abmahnung kann der Inhaber des Unterlassungsanspruches aussprechen, um seine eigenen Rechte zu wahren. Dabei spielt es keine Rolle ob er diese persönlich ausspricht oder eine andere Person (z. B. Rechtsanwalt) oder Institution (z. B. Abmahnverein) beauftragt. Zudem kann auch der Verbraucherschutz abmahnen wenn es z. B. um ein fehlerhaftes Impressum geht.

                    Die Gründe können vielseitig sein (Verstoß gegen das Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.), da lege ich mich nicht fest.

                    Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

                    Freundliche Grüße,

                    Ratatouille

                    1. hi,

                      Ja, das kannst Du, es kommt nur darauf an in welchem Zusammenhang diese Liste steht. Eine Information wer so alles in Deutschland als Kanzler regierte und wie lange deren Amtszeiten waren, stehen im Einklang mit dem Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch ironische, satirische oder spöttische Artikel über prominente Personen in solch einer Liste unterliegen der Meinungsfreiheit, solange kein anderes Gesetz dadurch gebrochen wird (z. B. Strafgesetzbuch (StGB): Anstiftung, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Nötigung von Verfassungsorganen, Falsche Verdächtigung etc. pp.). Sogar in der Werbung darf man den Namen eines Prominenten verwenden, um in satirisch-ironischer Weise zur Meinungsbildung beizutragen (Quelle: BGH vom 05.06.2008, I ZR 96/07).

                      Ist das Dein August? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

                      Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

                      War das denn bei "Günni" und der TAZ genau so? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

                      mfg

                      tami

                      1. Hallo tami,

                        Ist das Dein August? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

                        In meiner Geburtsurkunde sowie im Stammbuch ist kein Vermerk ersichtlich, dass ich in irgendeiner Verwandtschaftsbeziehung mit dieser Familie stehen würde. Die Antwort lautet daher definitiv nein, das ist nicht mein August. ;-)

                        Was den Fall angeht, ja, darauf habe ich mich bezogen.

                        Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

                        War das denn bei "Günni" und der TAZ genau so? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

                        Wen meinst Du jetzt, den Schriftsteller Günni oder den RA Günni? Dein zweiter veröffentlichter Link führt zur Quelle August, daher meine Frage. Ich tippe aber mal auf den RA Günni. Ob die Abmahnung von Günni rechtens war, kann ich nur vermuten:

                        Die TAZ hat beim Landgericht vorgetragen ein Double-Opt-In Verfahren zu nutzen, welches auch Behörden, Gerichte und Ministerien verwenden. Hierbei wird eine Bestätigungsemail an den möglichen Besteller versendet, um nachzufragen, ob er die Emailadresse wirklich  eingegeben und z. B. mit dem Empfang von Newslettern sich Einverstanden erklärt. Eine solche Bestätigungsmail ist rein rechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, in dieser Mail ist Werbung vorhanden; oder enthielt nicht alle Angaben die "unter" dem Onlineformular standen; oder das Impressum fehlte; oder es gab keine Auswahlkriterien womit der User sein Einverständnis eindeutig bejahen oder verneinen konnte etc. pp.

                        Da ich keine Quellen über die einstweilige Verfügung sowie deren gefolgten Widerspruch der TAZ finden konnte, mutmaße ich jetzt mal, dass die Abmahnung seine Berechtigung hatte. Irgendwas hat die TAZ verpasst (kein Wunder bei diesem überreglementierten Rechtssystem was sich über mehrere Gesetzbücher erstreckt) und demnach wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Landgericht stattgegeben sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt. Zudem hat die TAZ ja im Nachhinein den festgesetzten Betrag durch die Zahlung an den Abmahnenden anerkannt. Das könnte schon als Schuldeingeständnis gelten.

                        Die anschließende Domainpfändung ging aber eindeutig zu weit. Günni hatte zwar das Recht gehabt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Zwangsvollstreckung anzuordnen (§ 795a Zivilprozessordnung (ZPO)), aber nur wenn der Schuldner sich weigert zu zahlen. Eine Weigerung war aber nicht erkennbar. Eher legte die TAZ unter Beweis dar, den Betrag schon längst beglichen zu haben. Spättestens hier hätte Günni die Finger von der Domain lassen sollen.

                        Freundliche Grüße,

                        Ratatouille

                        1. hi,

                          Wen meinst Du jetzt, den Schriftsteller Günni oder den RA Günni? Dein zweiter veröffentlichter Link führt zur Quelle August, daher meine Frage.

                          Ja, da bin ich wohl mit copy/paste verrutscht. Er hatte lauten sollen http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/626.html meine ich.

                          Da ich keine Quellen über die einstweilige Verfügung sowie deren gefolgten Widerspruch der TAZ finden konnte, mutmaße ich jetzt mal, dass die Abmahnung seine Berechtigung hatte. Irgendwas hat die TAZ verpasst (kein Wunder bei diesem überreglementierten Rechtssystem was sich über mehrere Gesetzbücher erstreckt)

                          Ja, ich hatte auch den Eindruck, dass die Taz gepennt hatte, aber genau weiß ich es auch nicht. Mein allgemeiner Rat aus diesem Halbwissen folgernd: "Leute, passt bei Abmahnungen höllisch auf - auch auf die Fristen - selbst große und rechtlich gut beratene Organisationen wie die "taz" machen da Fehler ...".

                          Das mit der Domain aber hat ihm ja dann irgendwie zu Recht auch das Genick gebrochen ...; zumal, wie Du ja sagst, die taz ja nachweisen konnte, dass sie gezahlt hatte...; aber er hatte sie kurzzeitig in seinen Fingern mit der Pfändung, oder? ;-)

                          mfg

                          tami

                          1. Hallo tami,

                            Das mit der Domain aber hat ihm ja dann irgendwie zu Recht auch das Genick gebrochen ...; zumal, wie Du ja sagst, die taz ja nachweisen konnte, dass sie gezahlt hatte...; aber er hatte sie kurzzeitig in seinen Fingern mit der Pfändung, oder? ;-)

                            Richtig, er hatte die Domain kurzzeitig in seine Finger gehabt. Dies steht aber nicht im Widerspruch was ich am 05.07 geschrieben habe ;-)

                            @Ratatouille 05. Juli 2012, 18:48 Uhr:

                            Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

                            Man muss hier unterscheiden zwischen einer Abmahnung und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Abmahnung hat in erster Linie keine rechtspflichtige Bedeutung gegenüber dem Abgemahnten. Es wird ja nur behauptet, dass jemand etwas unrechtes getan hat. Dies muss der Abmahnende aber erst einmal beweisen. Nur weil jemand schreibt, Person XYZ hat in seiner Website das Impressum falsch angegeben, bedeutet das nicht, dass der Abmahnende schon hiermit einen Rechtsanspruch auf eine Domain oder auf sonstige Güter erwirkt hätte. Ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht, entscheidet im Grunde genommen letztendlich das zuständige Gericht und nicht ein Abmahnanwalt.

                            Das Gericht hat bei der TAZ ein Fehlverhalten festgestellt und somit die einstweilige Verfügung stattgegeben, sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt. Maßgeblich ist also das was im Beschluss steht und nicht mehr das was in der Abmahnung aufgeführt wurde. Erst mit diesem Beschluss standen für Günni Tür und Tor für eine Zwangsvollstreckung offen, da er laut § 795a ZPO keine besonderen Vollstreckungsklauseln für den Festsetzungsbeschluss brauchte. Nur mit der Abmahnung alleine hätte Günni die Domain nicht Pfänden können.

                            Viele Grüße,

                            Ratatouille

                2. Danke an alle, die geantwortet haben,

                  vor allem aber 1000 Dank an Ratatouille   :-)  :-)
                  Du hast mir sehr weitergeholfen!

                  in §12 heißt es:

                  Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

                  --------

                  Jetzt lese ich den ersten Teil des Satz zum fünften Mal, und habe ihn immer noch nicht verstanden. :-(

                  Lediglich der letzte Teil ist auch für einen Nicht-Juristen verständlich formuliert:

                  "so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen."

                  Das war es, was ich wissen wollte.
                  Vielen Dank nochmal, Ratatouille. :-)

                  Gruß
                  Manfred

    2. Deiner Warn- und Hinweispflicht (gibts diese in Deutschland überhaupt) ...

      Nein*.

      * Ausnahmen:
      "Nach § 138 StGB kann bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat und dies nicht anzeigt."
      http://de.wikipedia.org/wiki/Anzeigepflicht

      "Der Garant ist eine Person, die aufgrund einer rechtlichen Pflicht (Garantenpflicht) zum Eingreifen, also einem aktiven Handeln verpflichtet ist."
      http://de.wikipedia.org/wiki/Garant_(Person)

      1. Deiner Warn- und Hinweispflicht (gibts diese in Deutschland überhaupt) ...

        Nein*.

        * Ausnahmen:
        "Nach § 138 StGB kann bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat und dies nicht anzeigt."

        In Österreich sieht das hier so aus:
        $ 1168a ABGB

        "[...] Mißlingt [...] das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat."

        Vereinfacht gesagt: wenn der Besteller (Kunde) etwas falsches verlangt (oder etwas essentielles unterlässt zu verlangen) und ihn der Unternehmen nicht darauf hinweist, ist der Unternehmer verantworlich.

        Das ist vor allem bei Kraftfahrzeugen interessant, wenn dich die Polizei anhält und irgendwas an deiner Karre nicht stimmt, was aber in der Werkstatt hätte auffallen müssen (oder sogar dort verbockt wurde) :)

        Ich bin vor einigen Jahren mal 1 Jahr lang ohne Pickerl ("TÜV") herumgefahren (= kein Versicherungsschutz), ich selbst habs' einfach übersehen, aber in der Werkstatt ist das niemandem Aufgefallen bzw. niemand hat etwas gesagt - erst 1 Jahr später bei einer Polizeikontrolle - war letztlich sehr unangenehm für die Werkstatt.

  2. Mein Kunde möchte eine selbst programmierte Anwendung verkaufen.
    Nun hat er aber auf seiner Website einen Link zu einem Testlauf dieses Programms, bei dem statt Dummy-Namen wie Max Mustermann, Lieschen Müller usw, Namen von realen, allseits bekannten Personen eingetragen sind.

    Hallo,

    das ist eigentlich ein ganz interessantes Thema. Es gibt berühmte Personen, gar keine Frage. Aber nehmen wir mal an jemand heißt Petra Krauss. So Petra Krauss gibt es viele in Deutschland. Nehmen wir an irgendeine Petra Krauss wird nun zur berühmten Modedesignerin. Sie designt Klamotten. Warum darf ich dann Ihren Namen nicht mehr verwenden? Es gibt ja genug andere Petra Krauss.
    Oder z.B. Wolfgang Müller. Das ist doch auch ein "Allerweltsnamen". Natürlich kann es schon morgen einen super berühmten Wolfgang Müller geben. Dieser kann aus Stuttgart oder sonst woher kommen. Aber warum darf ich ihn dann auch nicht als Dummy verwenden?
    Wenn jemand einen "selbstkonstruierten" Künstlernamen trägt verstehe ich das ja aber ansonsten kann ich mir wirklich nicht vorstellen, das dies irgendwie ein Problem darstellt.

    Allerdings sehen wir es ja mit diesem berühmten Koch, der unbedingt eine Domäne wieder haben will. Wobei da ja auch gilt, wer zuerst kommt, malt zuerst, aber das ist ein anderes Thema.

    1. Hi,

      das ist eigentlich ein ganz interessantes Thema. Es gibt berühmte Personen, gar keine Frage. Aber nehmen wir mal an jemand heißt Petra Krauss. So Petra Krauss gibt es viele in Deutschland. Nehmen wir an irgendeine Petra Krauss wird nun zur berühmten Modedesignerin. Sie designt Klamotten. Warum darf ich dann Ihren Namen nicht mehr verwenden? Es gibt ja genug andere Petra Krauss.

      interessanter Ansatz - der bringt uns direkt zu der Frage, ob es nicht *wirklich* Leute gibt, die Thomas Mustermann heißen. ;-)

      Ciao,
       Martin

      --
      The other line moves faster. (from Murphy's Law)
      Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
      1. interessanter Ansatz - der bringt uns direkt zu der Frage, ob es nicht *wirklich* Leute gibt, die Thomas Mustermann heißen. ;-)

        Es gibt zumindest einen Thomas Muster - und der ist ein Mann :p