Ratatouille: Namen von Personen des öffentlichen Lebens

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Hallo tami,

Ist das Dein August? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

In meiner Geburtsurkunde sowie im Stammbuch ist kein Vermerk ersichtlich, dass ich in irgendeiner Verwandtschaftsbeziehung mit dieser Familie stehen würde. Die Antwort lautet daher definitiv nein, das ist nicht mein August. ;-)

Was den Fall angeht, ja, darauf habe ich mich bezogen.

Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

War das denn bei "Günni" und der TAZ genau so? http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1638

Wen meinst Du jetzt, den Schriftsteller Günni oder den RA Günni? Dein zweiter veröffentlichter Link führt zur Quelle August, daher meine Frage. Ich tippe aber mal auf den RA Günni. Ob die Abmahnung von Günni rechtens war, kann ich nur vermuten:

Die TAZ hat beim Landgericht vorgetragen ein Double-Opt-In Verfahren zu nutzen, welches auch Behörden, Gerichte und Ministerien verwenden. Hierbei wird eine Bestätigungsemail an den möglichen Besteller versendet, um nachzufragen, ob er die Emailadresse wirklich  eingegeben und z. B. mit dem Empfang von Newslettern sich Einverstanden erklärt. Eine solche Bestätigungsmail ist rein rechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, in dieser Mail ist Werbung vorhanden; oder enthielt nicht alle Angaben die "unter" dem Onlineformular standen; oder das Impressum fehlte; oder es gab keine Auswahlkriterien womit der User sein Einverständnis eindeutig bejahen oder verneinen konnte etc. pp.

Da ich keine Quellen über die einstweilige Verfügung sowie deren gefolgten Widerspruch der TAZ finden konnte, mutmaße ich jetzt mal, dass die Abmahnung seine Berechtigung hatte. Irgendwas hat die TAZ verpasst (kein Wunder bei diesem überreglementierten Rechtssystem was sich über mehrere Gesetzbücher erstreckt) und demnach wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Landgericht stattgegeben sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt. Zudem hat die TAZ ja im Nachhinein den festgesetzten Betrag durch die Zahlung an den Abmahnenden anerkannt. Das könnte schon als Schuldeingeständnis gelten.

Die anschließende Domainpfändung ging aber eindeutig zu weit. Günni hatte zwar das Recht gehabt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Zwangsvollstreckung anzuordnen (§ 795a Zivilprozessordnung (ZPO)), aber nur wenn der Schuldner sich weigert zu zahlen. Eine Weigerung war aber nicht erkennbar. Eher legte die TAZ unter Beweis dar, den Betrag schon längst beglichen zu haben. Spättestens hier hätte Günni die Finger von der Domain lassen sollen.

Freundliche Grüße,

Ratatouille