Hallo tami,
Das mit der Domain aber hat ihm ja dann irgendwie zu Recht auch das Genick gebrochen ...; zumal, wie Du ja sagst, die taz ja nachweisen konnte, dass sie gezahlt hatte...; aber er hatte sie kurzzeitig in seinen Fingern mit der Pfändung, oder? ;-)
Richtig, er hatte die Domain kurzzeitig in seine Finger gehabt. Dies steht aber nicht im Widerspruch was ich am 05.07 geschrieben habe ;-)
@Ratatouille 05. Juli 2012, 18:48 Uhr:
Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.
Man muss hier unterscheiden zwischen einer Abmahnung und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Abmahnung hat in erster Linie keine rechtspflichtige Bedeutung gegenüber dem Abgemahnten. Es wird ja nur behauptet, dass jemand etwas unrechtes getan hat. Dies muss der Abmahnende aber erst einmal beweisen. Nur weil jemand schreibt, Person XYZ hat in seiner Website das Impressum falsch angegeben, bedeutet das nicht, dass der Abmahnende schon hiermit einen Rechtsanspruch auf eine Domain oder auf sonstige Güter erwirkt hätte. Ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht, entscheidet im Grunde genommen letztendlich das zuständige Gericht und nicht ein Abmahnanwalt.
Das Gericht hat bei der TAZ ein Fehlverhalten festgestellt und somit die einstweilige Verfügung stattgegeben, sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt. Maßgeblich ist also das was im Beschluss steht und nicht mehr das was in der Abmahnung aufgeführt wurde. Erst mit diesem Beschluss standen für Günni Tür und Tor für eine Zwangsvollstreckung offen, da er laut § 795a ZPO keine besonderen Vollstreckungsklauseln für den Festsetzungsbeschluss brauchte. Nur mit der Abmahnung alleine hätte Günni die Domain nicht Pfänden können.
Viele Grüße,
Ratatouille