Matthias Apsel: Ein Urteil, was wieder Mal zum Kopfschütteln anregt

Om nah hoo pez nyeetz, alle!

Eigentlich wäre es lustig, wenn es nicht traurig wäre.

http://www.gruenderszene.de/allgemein/pixelio-bildquelle-gerichtsurteil

Matthias

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Der Unterschied zwischen Java und JavaScript ist größer als der zwischen Helm und Helmut.

  1. Hallo,

    war schon bei heise zu lesen, da war auch ein sehr lustiger Kommentar zu lesen :-))

    Fred

    1. war schon bei heise zu lesen, da war auch ein sehr lustiger Kommentar zu lesen :-))

      http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/Informationsschild.jpg:
      Modifiziert: Donnerstag, 6. Februar 2014 04:29:41
      Aber der Link zu pixelio fehlt, falls der in der konkret verwendeten Lizenz auch verlangt wird.

      1. Mahlzeit,

        http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/Informationsschild.jpg:
        Modifiziert: Donnerstag, 6. Februar 2014 04:29:41
        Aber der Link zu pixelio fehlt, falls der in der konkret verwendeten Lizenz auch verlangt wird.

        Es wurde aber das Bild verändert, was na nur bei erweiterten Nutzungsrecht erlaubt ist. Ob das hier vorliegt? Ich vermute eher einen Panik-Schnellschuss weil die Kölner Richter wiedereinmal keine Ahnung von dem haben, was sie erzählen. Ist es hier eigentlich noch eine Beleidigung von Dummheit zu sprechen? Denn diese ist IMO hier eindeutig nachgewiesen.

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        1. Es wurde aber das Bild verändert, was na nur bei erweiterten Nutzungsrecht erlaubt ist. Ob das hier vorliegt?

          Wenn das Urteil korrekt ist, dürfte der Urheber die zur Nennung notwendige Bearbeitung nicht wider Treu und Glauben verbieten, denke ich.

          http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html

          Wenn das Urteil nicht korrekt ist, deutet die eng gefaßte Palette an zulässigen Bearbeitung (wie es in der Lizenz der Fall ist) allerdings auf die Unzulässigkeit hin. Es könnte aber auch sein, daß die Lizenzbedingungen gar nicht zur Beurteilung herangezogen werden dürfen, da es um Einwilligungen geht, die nicht verweigert werden _können_, also noch nicht mal durch explizite Lizenzbedingungen.

  2. Hallo

    Eigentlich wäre es lustig, wenn es nicht traurig wäre.

    http://www.gruenderszene.de/allgemein/pixelio-bildquelle-gerichtsurteil

    Über die technische Sicht auf diesen Unfug müssen wir nicht diskutieren. Der Artikel erklärt das mMn ausreichend. Diese komische Entscheidung erging, soweit ich das verstanden habe, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Ob es dabei bleibt oder ob sich andere Gerichte dieser Sichtweise anschließen, bleibt abzuwarten. Auch der Dienstanbieter (Pixelio) wundert sich und will seine Nutzungsbedingungen konkretisieren.

    Was _mich_ daran wundert, ist, dass der Photograph soch wissen sollte, unter welchen Bedingungen – hier zum Thema Urhebernennung – er seine Werke bei Pixelio anbietet.

    Tschö, Auge

    --
    Verschiedene Glocken läuteten in der Stadt, und jede von ihnen vertrat eine ganz persönliche Meinung darüber, wann es Mitternacht war.
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    1. Hello,

      Was _mich_ daran wundert, ist, dass der Photograph soch wissen sollte, unter welchen Bedingungen – hier zum Thema Urhebernennung – er seine Werke bei Pixelio anbietet.

      Der Fotograf könnte, wenn er Wert darauf legt, untrennbar mit seinem Bild verbunden zu werden, vor dem Hochladen leicht einen Schriftzug zu seiner Urheberschaft direkt in das Bild einstanzen. Dann gäbe es überhaupt keine Differenzen mehr...

      Das kann man meistens auch "bildverträglich" tun, ohne dass einem beim späteren Betrachten schlecht werden muss :-)

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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      http://restaurant-zur-kleinen-kapelle.de
      1. Richtig,

        aber dafür braucht man auch die entsprechenden Rechte, das Bild verändern zu dürfen.

        1. Om nah hoo pez nyeetz, Kay!

          Richtig,

          aber dafür braucht man auch die entsprechenden Rechte, das Bild verändern zu dürfen.

          Richtig lesen ;-)
          Der Fotograf soll seinen Schriftzug selbst in das Foto setzen, wenn er es denn unbedingt will.

          Matthias

          --
          Der Unterschied zwischen Java und JavaScript ist größer als der zwischen Kran und Krankenschwester.

          1. Richtig lesen ;-)
            Der Fotograf soll seinen Schriftzug selbst in das Foto setzen, wenn er es denn unbedingt will.

            Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

            1. Der Fotograf soll seinen Schriftzug selbst in das Foto setzen, wenn er es denn unbedingt will.

              Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

              Erstens stimmt das so absolut nicht, und zweitens, wenn dem so wäre, dann hätten a) die, die die notwendigen Rechte hätten, die Fotos bei Pixelio angeboten und damit die gleiche Möglichkeit zum Einfügen des Schriftzugs, "wenn sie Wert darauf legen", und b) der Fotograf keine Rechtsgrundlage zu klagen.

            2. Mahlzeit,

              Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

              Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

              --
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              1. Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

                ... oder gar kein Urheber sein kann, falls er keine natürliche Person ist.

                Durch Erben.

              2. Mahlzeit,

                Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

                Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

                In dem im Arbeitsvertrag geregelt ist, das ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Exklusivrecht für die gefertigten Arbeiten (Bilder, Texte, ect.) an den Arbeitgeber übergeht.

                Wenn nichts vereinbart wird, sind im Zweifel angestellte Fotografen verpflichtet sämtliche Rechte die der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt, zu übertragen.
                Dies ergibt sich aus der Zweckübertragungsregel des Urheberrechts. Die in diesem Falle den Vertragszweck an den Arbeitsvertrag knüpft. Der Zweck des Arbeitsvertrages besteht darin dem Arbeitgeber die ungestörte Verwertung der im Arbeitsverhältnis erstandenen Werke zu ermöglichen. Das sind in der Regel umfassende Nutzungsrechte, Recht zur Bearbeitung der Werke und das Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte. Sofern nicht Anderes vereinbart wurde, muss ein abhängig beschäftigter Fotograf auch die Einschränkung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in kauf nehmen. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk. In vielen Verträgen ist auch geregelt das der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet.

                Wer es noch genauer und detailreicher braucht, fragt den Paragraphenknecht seines Vertrauens.

                1. Mahlzeit,

                  Wenn nichts vereinbart wird, sind im Zweifel angestellte Fotografen verpflichtet sämtliche Rechte die der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt, zu übertragen.

                  Und dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist, spielt in deinen Augen keine Rolle, oder?

                  --
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                2. Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

                  Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

                  In dem im Arbeitsvertrag geregelt ist, das ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Exklusivrecht für die gefertigten Arbeiten (Bilder, Texte, ect.) an den Arbeitgeber übergeht.

                  Wenn es im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist es eine individuelle Vereinbarung, wie jede Vereinbarung über Nutzungsrechte, hat also nichts damit zu tun, daß es sich aus einem  Angestelltenverhältnis ergibt. (Und Verzicht auf Nennung und dergleichen ist in deinem Beispiel auch nicht aufgezählt.)

                  Wenn nichts vereinbart wird, sind im Zweifel angestellte Fotografen verpflichtet sämtliche Rechte die der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt, zu übertragen.
                  Dies ergibt sich aus der Zweckübertragungsregel des Urheberrechts.

                  "Im Zweifel" ist das nicht so. "Im Zweifel", zugunsten einer Seite, kommt in anderen Paragraphen vor, nicht aber im § 31. Laut §31 sind beide Seiten zu berücksichtigen.

                  § 43 regelt dies für Urheber im  Arbeits- oder Dienstverhältnis für den Unterabschnitt "Nutzungsrechte" sogar explizit.

                  Der Zweck des Arbeitsvertrages besteht darin dem Arbeitgeber die ungestörte Verwertung der im Arbeitsverhältnis erstandenen Werke zu ermöglichen.

                  Oder auch nicht.

                  Das sind in der Regel umfassende Nutzungsrechte, Recht zur Bearbeitung der Werke und das Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte.

                  Oder auch nicht.

                  Sofern nicht Anderes vereinbart wurde, muss ein abhängig beschäftigter Fotograf auch die Einschränkung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in kauf nehmen. Zum

                  Oder auch nicht. Aber selbst wenn:

                  Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk.

                  Das stimmt zwar losgelöst aber unter welchen Umständen soll ein Urheber auf die Anerkennung seiner Urheberschaft verzichten müssen, ohne daß es vertraglich vereinbart wurde? Das betrifft doch kein Promille der Fälle.

                  In vielen Verträgen ist auch geregelt das der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet.

                  Was nur ein Hinweis darauf ist, daß man sich nicht um Recht und Gesetz schert oder keine Ahnung hat oder hofft die Gegenseite über den Tisch ziehen zu können, denn eine solche Klausel ist immer unwirksam.

        2. Der Fotograf könnte, ...
          aber dafür braucht man auch die entsprechenden Rechte, das Bild verändern zu dürfen.

          [x] vorhanden
          [ ] nicht vorhanden

        3. Mahlzeit,

          aber dafür braucht man auch die entsprechenden Rechte, das Bild verändern zu dürfen.

          Gibt es wirklich Fotografen, die dieses Recht am eigenen Foto nicht haben?

          --
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          1. aber dafür braucht man auch die entsprechenden Rechte, das Bild verändern zu dürfen.

            Gibt es wirklich Fotografen, die dieses Recht am eigenen Foto nicht haben?

            Das Bearbeitungsrecht ist, wie fast jedes Recht, ein Recht welches man ohne Vorbehalt der eigenen Nutzung abgeben kann. Es gibt in diesem Fall aber keinen Grund das anzunehmen.

  3. hi,

    Neue Features moderner Broswer, siehe MDN, ermöglichen es, einen RFC-gerechten Image-URL zu erzeugen, den nur der Browser kennt (z.B. blob:e1bfccaf-6a34-470b-a072-6946bff355b4).

    Viele Grüße!

  4. Om nah hoo pez nyeetz, alle!

    Eigentlich wäre es lustig, wenn es nicht traurig wäre.

    http://www.gruenderszene.de/allgemein/pixelio-bildquelle-gerichtsurteil

    Matthias

    Ich habe mir mal die Urteilsbegründung angesehen, da haben die Richter nach dem geurteilt was vorgetragen wurde. Und mehr ist auch nicht ihr Job.

    Der Hauptschuldige ist in meinen Augen Pixelio. Wird mit Sicherheit noch eine interessante Frage sein, in wie weit der Bilderdienst regresspflichtig sein wird gegen über seinen Kunden die abgemahnt wurden. Wenn man unzureichende AGBs und Lizenzvereinbarungen hat, sollte man die Schuld nicht bei Anderen suchen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und andere Richter andere Ansichten.

    1. Hallo!

      Ich habe mir mal die Urteilsbegründung angesehen, da haben die Richter nach dem geurteilt was vorgetragen wurde. Und mehr ist auch nicht ihr Job.

      Dann weiß ich ja nicht, was du da gelesen hast.
      Der Punkt ist doch der, dass die Richter den Aspekt der "technischen Möglichkeit" völlig außer Acht gelassen haben, bzw. diese scheinbar grundlegend "anders" interpretieren, als der Rest der Welt. Oder wie bindest du ein Image in deine Webseite ein, ohne dass dieses unter einer eigenen URL erreichbar ist?

      (vgl. http://openjur.de/u/672132.html Punkte 50 + 52)

      "Dass eine solche Benennung hingegen technisch möglich ist und auch praktisch vorkommt, hält die Kammer durch den Vortrag des Verfügungsklägers unter beispielhaftem Hinweis auf den URL ... (Bl. 109 d.A.) für hinreichend glaubhaft gemacht."

      Leider fehlt für eine genauere Einschätzung ja der besagte Vortrag samt beispielhaftem Hinweis!

      Welch' geistig Kind der Kläger ist, geht für mich aber schon alleine aus seinem Verhalten/ Vorgehen hervor.

      Als "Hobbyfotograf" (siehe Punkt 4 Urteilsbegründung) das Internet nach solchen Dingen zu durchforsten und dann aufgrund solcher "Spitzfindigkeiten" jemanden abzumahnen, dem man nicht im entferntesten unlauteres Handeln unterstellen kann, sagt für mich zumindest so einiges über die Person aus.

      Deutsches Urheberrecht und das Internet passen sowieso nicht wirklich gut zusammen (das hier im Einzelnen zu erläutern, würde den Rahmen sprengen).

      Vielmehr sollte man nach "geeigneten" Möglichkeiten suchen, die endlich eine Rechtssicherheit für die Verwender von Grafiken/ Bildern/ Fotos im Internet schafft.
      Eine "Einbettung" der erforderlichen Urheberangaben in die Datei selbst in Form von Meta-Daten hielte ich für eine geeignete und ausreichende Maßnahme, die in dem hier vorliegenden Fall das Problem auch hätte gar nicht erst entstehen lassen.

      Tatsächlich ist es doch in der Praxis so, dass man sehr oft gar nicht in der Lage ist, den jeweiligen Urheber eines Werkes zu ermitteln.

      Auf jeden Fall sind mir Menschen, die diese "schwierige" Rechtslage, die aktuell vorherrscht, zu ihrer persönlichen Bereicherung ausnutzen und/ oder andere unbescholltene Mitmenschen deshalb verklagen/ abmahnen, zumindest äußerst "unsympathisch". Und sie "schaden der Sache" mehr, als sie ihr nutzen!

      Immerhin hat der vorliegende Fall wenigstens dafür gesorgt, dass Pixelio seine Lizenzbedingungen entsprechend "klarer + eindeutiger" formuliert hat.

      Gruß Gunther

      1. Vielmehr sollte man nach "geeigneten" Möglichkeiten suchen, die endlich eine Rechtssicherheit für die Verwender von Grafiken/ Bildern/ Fotos im Internet schafft.

        Wo fehlt die im Internet wo sie in der physischen Welt existiert?

        Immerhin hat der vorliegende Fall wenigstens dafür gesorgt, dass Pixelio seine Lizenzbedingungen entsprechend "klarer + eindeutiger" formuliert hat.

        Und das schafft Rechtssicherheit? Wenn sich Pixelio und Du da mal nicht irren. Oder war/ist die Zahl der bei Pixelio verfügbaren Bilder gesunken? Nein? Dann werden nach wie vor Bilder nach der alten Lizenz angeboten, denn die Rechteinhaber haben der Nutzung nach den neuen Bedingungen noch nicht zugestimmt.

        1. Hallo!

          Ich verstehe dein Posting ehrlich gesagt nicht so ganz ...!

          Vielmehr sollte man nach "geeigneten" Möglichkeiten suchen, die endlich eine Rechtssicherheit für die Verwender von Grafiken/ Bildern/ Fotos im Internet schafft.

          Wo fehlt die im Internet wo sie in der physischen Welt existiert?

          Was hat das eine jetzt mit dem anderen zu tun?
          Und wieso überhaupt "zwei (verschiedene) Welten"!?
          Rechtssicherheit bezieht sich für mich ja das jeweilige Rechtssystem dem ich unterworfen bin.

          Immerhin hat der vorliegende Fall wenigstens dafür gesorgt, dass Pixelio seine Lizenzbedingungen entsprechend "klarer + eindeutiger" formuliert hat.

          Und das schafft Rechtssicherheit?

          Hat das jemand behauptet oder geschrieben?
          Es schließt aber zumindest die "Lücke" aufgrund derer der aktuelle Fall ja nur möglich geworden ist.

          Wenn sich Pixelio und Du da mal nicht irren.

          Irren ist ja bekanntlich menschlich.
          Und ich irre mich ab und zu auch mal. ;-)

          Oder war/ist die Zahl der bei Pixelio verfügbaren Bilder gesunken? Nein? Dann werden nach wie vor Bilder nach der alten Lizenz angeboten, denn die Rechteinhaber haben der Nutzung nach den neuen Bedingungen noch nicht zugestimmt.

          Da dürftest du vermutlich recht haben. Aber wer nicht innerhalb einer gewissen Frist widerspricht, der hat die geänderten Nutzungsbestimmungen/ AGB stillschweigend akzeptiert. Und wer widerspricht, kann seine Bilder eben dort nicht mehr anbieten.

          Aber darum ging es mir eigentlich gar nicht.

          Gruß Gunther

          1. Vielmehr sollte man nach "geeigneten" Möglichkeiten suchen, die endlich eine Rechtssicherheit für die Verwender von Grafiken/ Bildern/ Fotos im Internet schafft.

            Wo fehlt die im Internet wo sie in der physischen Welt existiert?

            Was hat das eine jetzt mit dem anderen zu tun?
            Und wieso überhaupt "zwei (verschiedene) Welten"!?
            Rechtssicherheit bezieht sich für mich ja das jeweilige Rechtssystem dem ich unterworfen bin.

            Wenn Du schreibst "für die Verwendung ... im Internet"?!

            Meinst Du dann die Rechtssicherheit außerhalb der Internets ist gegeben? Oder sie ist es nicht, aber dort sollte man nicht geeigneten Methoden suchen um sie eindlich herzustellen? Oder sollte man sie dort auch endlich herstellen, hat es aber bisher nicht geschaft, obwohl man so viel mehr Zeit hatte, als im Internet?

            Man kann Nutzungsrechte nicht gutgläubig erwerben, also kann es keine Rechtssicherheit geben. Macht man ein Gesetz nach dem man Nutzungsrechte gutgläubig erwerben kann, dann gibt es keine Rechtssicherheit für Urheber mehr. Man kann für die Einräumung von Nutzungsrechten auch die Vertragsfreiheit einschränken, dann gäbe es für diesen Teilbereich vielleicht Rechtssicherheit, aber ist das wirklich gewollt?

            Immerhin hat der vorliegende Fall wenigstens dafür gesorgt, dass Pixelio seine Lizenzbedingungen entsprechend "klarer + eindeutiger" formuliert hat.

            Und das schafft Rechtssicherheit?

            Hat das jemand behauptet oder geschrieben?
            Es schließt aber zumindest die "Lücke" aufgrund derer der aktuelle Fall ja nur möglich geworden ist.

            Es gibt immer Lücken also immer Rechtsunsicherheit. Ob die neue Regelung neue Lücken schafft ist auch nicht ausgeschlossen. Und selbst, wenn eine Nennung im Impressum als ausreichend vereinbart wird, kann ein Richter kommen und sagen, vom direkt aufgerufenen Bild aus ist das Impressum nicht ausreichend leicht zu erreichen. Wenn es den Richter nicht interessiert, daß eine Nennung vereinbart wurde, bei der es vorkommen kann, daß die Nennung u.U. nicht sichtbar ist, dann ist das so. (Letzteres hat nach meinem Verständnis alerdings nichts mit Rechtsunsicherheit zu tun.)

            Aber wer nicht innerhalb einer gewissen Frist widerspricht, der hat die geänderten Nutzungsbestimmungen/ AGB stillschweigend akzeptiert.

            Zum Ende der Frist, und nur wenn das in den AGBs, zu dem Zeitpunkt zu dem ein Vertrag zustandekam, das so geregelt war, was oft genug nicht der Fall ist (wie es bei Pixelio ist schaue ich jetzt nicht nach, falls das überhaupt möglich ist). Nur weil immer wieder Unternehmen ihren Kunden Briefe schicken, in denen behauptet wird, bei fehlender Antwort würde man stillschweigend zustimmen, stimmt das nicht. Ohne vorher nichtstillschweigend vereinbart zu haben, daß es in Zukunft so läuft, läuft es nicht so. Wirklich stillschweigend kann man nur ganz wenigem zustimmen.

          2. Hello,

            Irren ist ja bekanntlich menschlich.

            Hieß das nicht "Irre sind menschlich"?

            *scnr*

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

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      2. Hello,

        Als "Hobbyfotograf" (siehe Punkt 4 Urteilsbegründung)

        Das "Hobbyfotograf" rührt sicherlich aus der Gewerbeordnung. Fotograf ist in DE ein Lehrberuf und den darf daher niemand ausüben, der nicht wenigstens Geselle ist, ausgenommen hiervon sind "künstlerische Aufnahmen" und die Hobbyfotografie.

        Technische Aufnahmen auf Bestellung oder zum Zwecke des Verkaufs dürfen nur gelernte Fotografen anfertigen.

        Dass sich daran heute niemand mehr hält, steht auf einem anderen Blatt.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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    2. Mahlzeit,

      Ich habe mir mal die Urteilsbegründung angesehen, da haben die Richter nach dem geurteilt was vorgetragen wurde. Und mehr ist auch nicht ihr Job.

      Erklär mal mir und den anderen hier, wie es technisch umgesetzt werden soll. Denn dieser Punkt ist in den AGB ausdrücklich gefordert.

      --
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    3. Das Urteil ist richtig
      Ich habe mir mal die Urteilsbegründung angesehen, da haben die Richter nach dem geurteilt was vorgetragen wurde. Und mehr ist auch nicht ihr Job.

      Dann müssen sich nur zwei Knalltüten finden, damit die bescheuertsten Entscheidungen richtige Urteile sind?

      Ich habe mir mal die Urteilsbegründung angesehen, da haben die Richter nach dem geurteilt was vorgetragen wurde. Und mehr ist auch nicht ihr Job.

      Der Hauptschuldige ist in meinen Augen Pixelio. Wird mit Sicherheit noch eine interessante Frage sein, in wie weit der Bilderdienst regresspflichtig sein wird gegen über seinen Kunden die abgemahnt wurden.

      Wenn das Urteil richtig ist, wie soll sich dann eine Regreßpflicht ergeben?

      Wenn man unzureichende AGBs und Lizenzvereinbarungen hat, sollte man die Schuld nicht bei Anderen suchen.

      Die Lizenzvereinbarungen sind wie sie sind, für den Urheber wie für den Nutzer.

      1. Hello,

        Wenn das Urteil richtig ist, wie soll sich dann eine Regreßpflicht ergeben?

        Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.

        Und Du hast gegenüber dem Autohersteller einen Regreßanspruch, wenn Du beweisen kannst, dass das Steuergerät am Bremsenausfall schuld war. Das ist ein verdeckter Mangel.

        Auch Verträge können verdeckte Mängel haben.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

        --
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        1. Mahlzeit,

          Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.

          Ähm ..... nein

          --
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          1. Hello,

            Mahlzeit,

            Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.

            Ähm ..... nein

            Wieso nein?

            Wenn der/diejenige Verkehrsunfallgegnerin nachher im Rollstuhl sitzen muss, wirst Du ganz jewiss zum Schadenersatz herangezogen, es sei denn, dass DU BEWEISEN KANNST, dass dein dämliches Fahrzeug-Steuersytem daran Schuld war. Dann kannst Du dir (vielleicht) die Kohle beim Hersteller wiederholen wegen verdeckten (doer sogar versteckten) Mangels.

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

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        2. Wenn das Urteil richtig ist, wie soll sich dann eine Regreßpflicht ergeben?

          Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.

          Im übertragenen Sinne, vielleicht, aber nur weil Du mit dem Auto ein Gefahr in Verkehr gebracht hast. (Nicht weil Du eine konkrete Handlung begangen hast, welche die Rechte anderer verletzt.)

          Und Du hast gegenüber dem Autohersteller einen Regreßanspruch, wenn Du beweisen kannst, dass das Steuergerät am Bremsenausfall schuld war. Das ist ein verdeckter Mangel.

          Und wo ist das Urteil in deinem Vergleich? (In deinem Beispiel schaffe ich es im Moment aber auch nicht mir Umstände auszudenken, womit man die Fälle gleichsetzen könnte. Wenn Du auch keine erfinden kannst, dann ist dein Vergleich schlecht.)

          Wir reden hier davon, daß sich ein Unternehmen, vom Urheber, Rechte zur Einräumung von Rechten zu Bedingungen hat einräumen lassen und Nutzer zu genau diesen Bedingungen Nutzungsrechten eingeräumt wurden und Nutzer zu genau diesen Bedingungen Rechte genutzt haben. Über die Auslegung der Bedingungen gibt es Meinungsunterschiede. Das Urteil sagt, der Urheber hat Recht. Von allen, also auch vom Nutzer, hätten die Bedingungen so ausgelegt werden müssen, wie der Urheber das tut.

          Natürlich ist nicht ausgeschlossen, daß in solchen Fällen irgend etwas im Sinne von Sorgfaltspflicht so vernachlässigt wurde, daß das Unternehmen dem Nutzer gegenüber regreßpflichtig wird aber dafür sehe ich keinen Ansatz, wenn das Urteil richtig sein soll.

          Daher meine Frage, wie (woraus) (genau) soll sich die Regreßpflicht des Unternehmens gegenüber dem Nutzer ergeben?

          Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, daß sich der Nutzer die konkrete Ausführung der Quellennennung vom Unternehmen hat absegnen lassen, dann gäbe es auch eine Regreßpflicht, wenn die Nennung doch nicht ausreichend war, aber davon ist in dem Fall keine Rede. Der Nutzer hat selber falsch gehandelt.

          Auch Verträge können verdeckte Mängel haben.

          Damit besteht, nach deiner Analogie, also ggf. eine Regreßpflicht gegenüber demjenigen der den Vertrag in Auftrag gegeben hat durch denjenigen, der ihn ausgearbeitet hat.

          1. Hello,

            Wenn das Urteil richtig ist, wie soll sich dann eine Regreßpflicht ergeben?

            Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.

            Im übertragenen Sinne, vielleicht, aber nur weil Du mit dem Auto ein Gefahr in Verkehr gebracht hast. (Nicht weil Du eine konkrete Handlung begangen hast, welche die Rechte anderer verletzt.)

            Nee, gerade wegen des tatsächlichen angerichteten Schadens. Wenn ich jemand umkachele, werde ich dafür amgeklagt, dass ich jemand umgekachelt habe und vielleicht wir dann in zweiter Limie auch mal gefragt, wie das passieren konnte. Da wird man aber auch immer lieber meine Fahne in Ansatz bringen, als ein vielleicht versagtes ABS-System.

            Das ist eben einfacher...

            Wenn ich aber einen Anwalt bezahlen kann, der meine These zum versagten Steuergerät untermauern mag und kann, dann kann die andere Seite auch plötzlich gegenhalten ...

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

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            / \ Nur selber lernen macht schlau
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            1. Nee, gerade wegen des tatsächlichen angerichteten Schadens.

              Es hat schon mehr als einen Grund warum eine Haftpflicht vorgeschrieben ist. Der Ausgangsgedanke ist, daß so eine bewegt Masse ein Gefahrenpotential darstellt, deren Folgen möglichst niemanden ruinieren sollen. Daher springt im Zweifel die Haftpflicht ein, was aber wenig bis nichts mit Schuld im strafrechtlichen Sinne zu tun hat.

              Wenn ich jemand umkachele, werde ich dafür amgeklagt, dass ich jemand umgekachelt habe und vielleicht wir dann in zweiter Limie auch mal gefragt, wie das passieren konnte.

              Ich bitte dich. Wenn Du nicht ohne Versicherung gefahren bist, kannst du die Versicherung auch kaum dazu bewegen nicht einzuspringen, also wirst Du höchsten strafrechtlich angeklagt und nicht vom Angefahrenen wegen Schadenersatz verklagt.

              Wenn Du jetzt darüber reden willst, daß es in dem Fall niemanden interessiert was vorgefallen ist, wird das ein Selbstgespräch.

              Da wird man aber auch immer lieber meine Fahne in Ansatz bringen, als ein vielleicht versagtes ABS-System.

              Willst Du die Fallbeschreibung vielleicht auch noch dahingehend ändern, daß der Fahrer ein Schimpanse war? Und bleiben wir doch bei versagenden Bremsen. Oder lassen wir es, weil der Vergleich offenbar nichts taugt.

              Das ist eben einfacher...

              Wenn ich aber einen Anwalt bezahlen kann, der meine These zum versagten Steuergerät untermauern mag und kann, dann kann die andere Seite auch plötzlich gegenhalten ...

              Das Auto wäre beschlagnahmt und der Staatsanwalt hätte alles be- und entlastende aufzuklären. Aber selbstverständlich kannst Du auch noch den Fall annehmen, daß jemand mit geladener Waffe unter dem Richtertisch sitzt und den Richter zwingt Dich zum Orangutan zu verurteilen.

              Solches Geschrubbel und Fragen nach der Beweisbarkeit ist für die Frage was rechtens wäre, sinnlos. Worüber willst Du also diskutieren?