Wenn das Urteil richtig ist, wie soll sich dann eine Regreßpflicht ergeben?
Wenn Du mit deinem Auto jemanden umkachelst, weil das Steuergerät die Bremsen abgeschaltet hatte, dann wirst Du sicherlich auf Schadenersatz verurteilt wegen des Unfalles.
Im übertragenen Sinne, vielleicht, aber nur weil Du mit dem Auto ein Gefahr in Verkehr gebracht hast. (Nicht weil Du eine konkrete Handlung begangen hast, welche die Rechte anderer verletzt.)
Und Du hast gegenüber dem Autohersteller einen Regreßanspruch, wenn Du beweisen kannst, dass das Steuergerät am Bremsenausfall schuld war. Das ist ein verdeckter Mangel.
Und wo ist das Urteil in deinem Vergleich? (In deinem Beispiel schaffe ich es im Moment aber auch nicht mir Umstände auszudenken, womit man die Fälle gleichsetzen könnte. Wenn Du auch keine erfinden kannst, dann ist dein Vergleich schlecht.)
Wir reden hier davon, daß sich ein Unternehmen, vom Urheber, Rechte zur Einräumung von Rechten zu Bedingungen hat einräumen lassen und Nutzer zu genau diesen Bedingungen Nutzungsrechten eingeräumt wurden und Nutzer zu genau diesen Bedingungen Rechte genutzt haben. Über die Auslegung der Bedingungen gibt es Meinungsunterschiede. Das Urteil sagt, der Urheber hat Recht. Von allen, also auch vom Nutzer, hätten die Bedingungen so ausgelegt werden müssen, wie der Urheber das tut.
Natürlich ist nicht ausgeschlossen, daß in solchen Fällen irgend etwas im Sinne von Sorgfaltspflicht so vernachlässigt wurde, daß das Unternehmen dem Nutzer gegenüber regreßpflichtig wird aber dafür sehe ich keinen Ansatz, wenn das Urteil richtig sein soll.
Daher meine Frage, wie (woraus) (genau) soll sich die Regreßpflicht des Unternehmens gegenüber dem Nutzer ergeben?
Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, daß sich der Nutzer die konkrete Ausführung der Quellennennung vom Unternehmen hat absegnen lassen, dann gäbe es auch eine Regreßpflicht, wenn die Nennung doch nicht ausreichend war, aber davon ist in dem Fall keine Rede. Der Nutzer hat selber falsch gehandelt.
Auch Verträge können verdeckte Mängel haben.
Damit besteht, nach deiner Analogie, also ggf. eine Regreßpflicht gegenüber demjenigen der den Vertrag in Auftrag gegeben hat durch denjenigen, der ihn ausgearbeitet hat.