Kay: Ein Urteil, was wieder Mal zum Kopfschütteln anregt

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Mahlzeit,

Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

In dem im Arbeitsvertrag geregelt ist, das ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Exklusivrecht für die gefertigten Arbeiten (Bilder, Texte, ect.) an den Arbeitgeber übergeht.

Wenn nichts vereinbart wird, sind im Zweifel angestellte Fotografen verpflichtet sämtliche Rechte die der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt, zu übertragen.
Dies ergibt sich aus der Zweckübertragungsregel des Urheberrechts. Die in diesem Falle den Vertragszweck an den Arbeitsvertrag knüpft. Der Zweck des Arbeitsvertrages besteht darin dem Arbeitgeber die ungestörte Verwertung der im Arbeitsverhältnis erstandenen Werke zu ermöglichen. Das sind in der Regel umfassende Nutzungsrechte, Recht zur Bearbeitung der Werke und das Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte. Sofern nicht Anderes vereinbart wurde, muss ein abhängig beschäftigter Fotograf auch die Einschränkung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in kauf nehmen. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk. In vielen Verträgen ist auch geregelt das der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet.

Wer es noch genauer und detailreicher braucht, fragt den Paragraphenknecht seines Vertrauens.