Leihgaben zum Selbstkostenpreis: Gewerbe J/N?
hotti
- recht
0 Jörg Reinholz
Hi,
Es gibt Jemand, der Anderen (z.B. den Nachbarn) Werkzeuge zur Verfügung stellt, womit diese Anderen bestimmte Dinge als Einzelanfertigung herstellen können.
Dieser Jemand übernimmt den Einkauf der Halbzeuge, Rohlinge oder wie auch immer wir das nennen mögen, die Anderen benutzen dann des Jemand Werkzeuge und dieser Jemand übergibt den Anderen die jeweilige Einzelanfertigung (gefertigt aus Rohlingen, Halbzeugen etc.).
Beim Empfang der Einzelanfertigung zahlt der Andere an Jemand den Betrag, welchen Jemand zum Einkauf der Halbzeuge ausgegeben hat (Selbstkostenpreis).
Muss dieser Jemand ein Gewerbe anmelden?
Bitte gebt mir mal unverbindliche Hinweise,
danke im Vorab,
Horst Ratlohs
Muss dieser Jemand ein Gewerbe anmelden?
Wenn das alles noch den Rahmen normaler Nachbarschafthilfe hat: nein.
Man kann aber auch einen "Hobby-, Bastel-, und Heimwerkerverein auf Gegenseitigkeit" gründen in die Satzung schreiben, dass man die Selbstkosten für die Werkstücke kassiert und ggf. sogar Gemeinnützigkeit beantragen.
Näheres weiß ein Steuerberater, der für Beantragung der Gemeinnützigkeit ohnehin sehr hilfreich ist.
Jörg Reinholz
hi danke Dir!!!
Hab mittlerweile auch Einiges selbst recherchiert....
Man kann aber auch einen "Hobby-, Bastel-, und Heimwerkerverein auf Gegenseitigkeit" gründen in die Satzung schreiben, dass man die Selbstkosten für die Werkstücke kassiert und ggf. sogar Gemeinnützigkeit beantragen.
Gemeinnützigkeit ist eine gute Idee ;)
Horst Selbstlohs
Hallo,
ein Verein fällt flach, erst recht ein gemeinnütziger.
Zur Vereinsgründung müssen sich zum Beispiel mindestens 7 Gründungsmitglieder finden (§ 56 BGB).
Und es sind noch weitere Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein erforderlich, die aus den bisherigen Angaben heraus nicht gegeben sein können. Dazu einfach mal die §§ 21 bis 79 BGB lesen.
Das beschriebene Handeln erfordert aber keine Eintragung als Gewerbebetrieb. Dazu fehlt die Gewinnerzielungsabsicht und es erfolgt auch keine werbende Tätigkeit (wie es so schön heißt) am freien Markt.
Allerdings geht die Tätigkeit alleine durch ihre Dauer über eine gewöhnliche Nachbarschaftshilfe weit hinaus.
Es ist auch vollkommen egal, wie die Beiden ihre Zusammenarbeit nennen. Entscheidend ist das tatsächlich Tun und Handeln.
Daraus können wiederum zwei Folgen eintreten, die von der Häufigkeit und teilweise vom Umsatz abhängen:
1. Die Tätigkeit kann Umsatzsteuerpflichtig werden. Dafür ist nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.
Siehe § 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz:
"Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
2. Die Tätigkeit ist dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung bekannt zu geben. Und zwar ohne das man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Ansonsten hängt man ganz schnell im Netz des Steuerbetrugs. Und dabei handelt sich um eine Straftat, das ist ein ganz anderes Kaliber als mal falsch Parken.
Bislang ging es um die Beziehung zwischen dem Anderen und dem Jemand.
Jetzt müsste noch geprüft werden, was der Jemand mit den Einzelanfertigungen macht. Wenn er die, eventuell noch relativ teuer, verkauft kann daraus wiederum eine Gewerbeanmeldung für ihn erforderlich sein.
Gruss
MrMurphy
- Die Tätigkeit kann Umsatzsteuerpflichtig werden.
Welche Tätigkeit, über welchen Betrag?? Wenn ich nichts überlesen habe und nichts verschwiegen wurde, wird für keine Tätigkeit Geld eingenommen. (Und hier finden auch keine Scheingeschäfte statt, damit für die Tätigkeit nur scheinbar kein Geld eingenommen wird.)
Siehe § 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz:
"Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
Inwiefern sollen hier Einnahmen erzielt werden? A bringt B etwas aus dem Laden mit. Bezahlt wird das etwas, nicht aber das Mitbringen, von B. Daß zwischen A und B Geld den Eigentümer wechselt, ist lediglich unvermeidbares Beiwerk. Wenn A dem B etwas mitbringen könnte und B direkt an den Laden bezahlt, würde gar kein Geld zwischen A und B fließen, ohne, daß sich irgendetwas anderes ändert.