Moin!
2. Muß ich auf jeden Brief von Y antworten, auch wenn ich meinen Standpunkt bereits klar und deutlich dargelegt habe und sich seitdem nichts geändert hat? Dieser Briefverkehr kostet mich schließlich Geld.
Nein, musst Du nicht!
Du kannst die Briefe (nicht aber Mahnbescheide vom Gericht) direkt schreddern oder aufheben und darüber bloggen, dass Du die Eintreiber, nun ja, jedenfalls nicht für intelligente Burschen hältst. Wie auch immer, wenn die Brüder nach dem Widerspruch weiter schreiben, dann sind die "eher nicht seriös".
Das Vorgehen hat übrigens Methode. Ich kenne einen Fall, in welchem ein Verwandter einer längst verstorbenen Schuldnerin immer mal wieder mit regelrechten Offensiven überrascht wird, in denen die längst Verstorbene um (verbrämte) Schuldanerkenntnisse angegangen wird (Teilzahlungen, Vergleiche, Kontonummern für Bankeinzug). Dieses rotzfrech und dummdreist sogar nach der Mitteilung deren neuer Adresse auf dem Friedhof.
Also Vorsicht!
Nach der Zurückweisung nicht nochmals äußern. Man könnte wegen der Aufregung etwas schreiben, was ein durchgeknallter Richter (die gibts reichlich) als Schuldanerkenntnis auslegt um nicht nachdenken zu müssen. Wer meint, es gäbe keine durchgeknallten Richter, der lese hier und überzeuge sich, davon, dass sogar gehobene Land-Gerichtspräsidenten völlig "leerdrehen" können.
Übrigens:
In der Regel ist im Mahnbescheid vom Gläubiger bereits angekreuzt, dass im Falle des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt sein soll.
Das Gericht informiert nun den Gläubiger über den eingelegten Widerspruch. Daraufhin ist der Gläubiger zunächst angehalten weitere Gerichtskosten einzuzahlen. Nach erfolgter Einzahlung der Gerichtskosten wird der Vorgang an das zuständige Gericht abgegeben - der Gläubiger ist aufgefordert, seinen Anspruch binnen 2 Wochen zu begründen (vgl. § 696 Abs. 1 ZPO).
Weiter lesen:
http://www.juraforum.de/forum/t/folgen-nach-widerspruch-im-mahnverfahren.304576/
Dort: Beitrag von Semmel 76, 04.12.2009, 12:41.
Jörg Reinholz