Immerhin ist es ja möglich, daß da jemand die Kopie seines Passes da hochlädt.
Oh. Da war mal dieser Abmahnanwalt Günter Freiherr vom Gravenreuth (verstorben, keine Erben - also auch kein Kläger). Der wollte von einem Kleinunternehmer, der wegen Nickligkeiten (nicht rechtswidrige Äußerung in welcher der "Rechtsanwalt" als "Krimineller" beurteilt wurde) mit ihm im Rechtsstreit stand, in einem parallelen Verfahren Auskunft über alle persönlichen Daten seiner außergewöhnlich ehrenwerten Person, die der Kleinunternehmer erweislich gespeichert habe. Er wollte schlicht wissen, was der Gegner über ihn weiß - also ob er den von ihm angeleierten Prozess verliert.
Das Gericht gab im Urteil die Auskunft, dass gespeicherte Dokumente nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht erfasst seien, da es sich um eine unstrukturierte, nicht durchsuchbare Dokumentensammlung, vergleichbar mit Akten handele.
Auch Art. 4 DSGVO, Punkt 6 ("Begriffsbestimmungen"), setzt eine Strukturierung voraus!
Der besagte Rechtsanwalt verlor also zwei Verfahren. Das eine, weil er schon wegen strafbarer Handlungen (Untreue und Urkundenfälschung) verurteilt war, das andere, weil er - als Rechtsanwalt - so ahnungslos agierte wie er (und manch anderer sich selbst hoch schätzender Jurist) es den von ihm missachteten Rechtslaien nachsagte.
Der Kleinunternehmer wurde in einem der beiden Verfahren von einem Rechtslaie vertreten (im anderen nur beraten), dessen Namen langjährige Forenmitglieder sicherlich kennen.
An der von der DSGVO geforderten Strukturierung fehlt es jedenfalls wenn irgendjemand irgendeinen Scan eines Passes irgendwo hochlädt. Der Vorgang und die Speicherung ist also nicht betroffen.
Das sagt aber nichts darüber aus, ob man den Scan veröffentlichen darf!
Ab "positiver Kenntnis" der Veröffentlichung durch den Upload eines Dritten auf seine öffentliche Plattform ist der Betreiber der Webseite zur "Beseitigung der Störung" verpflichtet. Aber auch nicht schadensersatzpflichtig. Und die Kosten dafür, ihm "positive Kenntnis" zu verschaffen muss er auch nicht tragen. (§10 des Telemediengesetzes)
Hinweis: Die "positive Kenntnis" wird auch dann angenommen, wenn der Betreiber der Plattform (oder einer seiner Mitarbeiter) den Scan kommentiert oder wenn dieser vor Veröffentlichung in einer Weise "freigeschaltet" wird, welche die "gleichzeitige Kenntnisnahme der Rechtsverletzung" vermuten lässt. Dann kann es auch teuer werden.