ursus contionabundo: Was kann man gegen Abmahnvereine tun?

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Melange Öko Pflastersteine – 100% VEGAN

Da könnte man sich so manchen aufscheinenden Aspekt mal anschauen ohne in den Verdacht zu geraten, eine Rechtsberatung anbieten, da keine hinreichend konkreten Umstände des Einzelfalls, ja nicht einmal der Wortlaut des Unterlassungsverlangens bekannt sind. Das macht dann - auch durch gezielte Rückfragen - ein zugelassener Anwalt…

1. Schauen wie mal nach, was "Ökö" bedeutet:

Die Ökologie (altgriechisch οἶκος oikos ‚Haus‘, ‚Haushalt‘ und λόγος logos ‚Lehre‘; also „Lehre vom Haushalt“) ist gemäß ihrer ursprünglichen Definition eine wissenschaftliche Teildisziplin der Biologie, welche die Beziehungen von Lebewesen (Organismen) untereinander und zu ihrer unbelebten Umwelt erforscht. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Begriff zunehmend auch zur Bezeichnung der Gesamtumweltsituation verwendet, wurde dadurch aber auch insgesamt diffuser. Das Adjektiv „ökologisch“ wurde umgangssprachlich überwiegend nur noch als Ausdruck für eine Haltung oder ein Agieren verwendet, das schonend mit Umweltressourcen umgeht.

(Wikipedia: Ökologie)

2. Schauen wie mal nach, was "vegan" heißt:

Veganismus ist eine aus dem Vegetarismus hervorgegangene Einstellung sowie Lebens- und Ernährungsweise. Vegan lebende Menschen meiden entweder alle Nahrungsmittel tierischen Ursprungs[1], oder sie lehnen generell die Verwertung tierischer Produkte und Ausbeutung der Tiere ab.[2] Ethisch motivierte Veganer achten zumeist auch bei Kleidung und anderen Waren darauf, dass diese frei von Tierprodukten sind und ohne Tierversuche hergestellt wurden.

Wikipedia: Verganismus

(summarisch bis hier hin)

Ob jetzt die Verwendung der Begriffe "irreführend" ist kann durch die Entgegnung geklärt werden. Ich hab da was fett gemacht. Allerdings gäbe es da noch die "Werbung mit Selbstverständlichkeiten".

3. Über "Humor in der Werbung" hat der BGH schon mal geurteilt: "Die Steinzeit ist vorbei."

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Sicht es maßgebend ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster), erkennt den in dem Werbesatz enthaltenen Sprachwitz und dass es sich um ein humorvolles Wortspiel handelt, mit dem die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt werden soll. Das spricht gegen die Annahme, dass der Verkehr den Slogan überhaupt im Sinne einer Sachaussage ernst nimmt.

Stellt sich anhand des langen Verfahrens, der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzen und der mir bekannten, idiotischen Entscheidungsweise (zu) vieler gesetzes- und tatsachenarroganter Richter die Frage, ob man bis zum BGH durchhalten will. Das ist aber eine Frage der Lebensberatung, nicht des Rechts.