ursus contionabundo: DSGVO Benachrichtigungspflicht, Verstoß melden

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Sollte man wirklich annehmen, dass man unrechtmäßige erlangte oder erzeugte Daten aufheben darf oder gar muss,

Ja. Man muss den Gesetzesverstoß ja beweisen.

(Ab hier kotze ich mich mal kurz aus:) Sonst wird man, wie ich persönlich sehr genau weiß, von den Straftätern selbst geradezu regelmäßig wegen angeblicher Verleumdung, übler Nachrede und/oder Falschbeschuldigung angezeigt und von Staatsanwälten - selbst wenn es komplett verstandeswidrig ist - (wie ich persönlich ebenfalls sehr genau weiß) auch angeklagt und muss dann hoffen, dass wenigstens die Richter des Lesens mächtig sind (oder sein wollen) und die Gesetze kennen (und anwenden wollen) - was (wie ich ganz genau weiß) auch längst nicht immer der Fall ist. Ich weiß das so sehr genau, weil ich diese multiblen Rechtsstaatsversagen in Form überzeugender Darlegungen der Beschwerdegerichte schriftlich habe.

um damit sich selbst einem Risiko eines Gesetzesverstoßes auszusetzen?

Art. 2 Ansatz 2 Punkt c) des DSGVO schließt die Anwendbarkeit aus, wenn diese "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" erfolgt. Die reine Aufbewahrung zum Zweck des Nachweises eines Verstoßes einens Dritten zum eigenen Nachteil fällt unter "ausschließlich persönlicher Zweck".

Außerdem kann er die Daten ja ausdrucken: Gemäß Art. 1 DSGVO gilt diese "für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."

Hinzu kommt Artikel 89 Absatz 3 DSGVO:

"Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind."

Das sind:

  • Art. 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 16 - Recht auf Berichtigung
  • Art. 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Art. 19 - Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
  • Art. 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Art. 21 - Widerspruchsrecht

Die Aufbewahrung zum Zweck der Archivierung zwecks Verfolgung eines Verstoßes gegen die DSGVO selbst dürfte "im öffentlichen Interesse liegen".

@markk: Du wärst allerdings nicht der erste Zeuge oder Anzeigeerstatter bei dem dann dann Hausdurchsuchung gehalten und sämtliche Computer und Datenträger beschlagnahmt werden und es für 6 Monate Monate bis 3 Jahre bleiben, der dann sein Zeug zerlegt und unvollständig zurück bekommt. (Ab hier kotze ich mich noch mal kurz über die Justiz aus:) Und wenn der Termin der möglichen Gerichtsverhandlung dafür sorgt, dass Dir ein paar tausend Euro Einkommen und ein Neukunde verloren gehen und Du um Verlegung bittest, dann hast Du "weder vorgetragen noch dargetan" warum eine Verlegung notwendig sei - und löhnst dann eben 150 € Bußgeld wegen des Nichterscheinens. (Auch das habe ich selbst erlebt, das damalige Verfahren gegen den von mir gestellten Einbrecher indes wurde gegen die Auflage eines Entzugs - ansonsten straflos - eingestellt.)

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DSGVO Benachrichtigungspflicht, Verstoß melden

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