Friedel: Keine Rechtsfrage ...

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Vorsicht Falle! Ihr diskutiert hier über erforderliche Genehmigungen nach §22 KunstUrhG! Darin geht es um Urhebberrechte. – Nur um Urheberrechte! Wenn eine Veröffentlichung nach dem KunstUrhG nicht verboten ist, kann sie trotzdem nach anderen Gesetzen verboten sein.

Die DSGVO gilt ausdrücklich nicht für die Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können das zwar mit eigenen Gesetzen regeln, das hat Deutschland bisher aber nicht getan.

Bleibt das postmortale Persönlichkeitsrecht bzw. der postmortale Persönlichkeitsschutz. Ob der hier aber verletzt wird, wage ich zu bezweifeln.