Wem ist Zugänglichkeit gesetzlich vorgeschrieben?
bearbeitet von AugeHallo
Es gibt ja Vorschriften, wie Webseiten von Behörden die Zugänglichkeit ihrer Webangebote sicherzustellen zu haben. Nun habe ich mich soeben, wie alle paar Tage, auf [das Impfdashboard des RKI](https://impfdashboard.de/) begeben, um zu schauen, wie (schleppend) die Impfkampagne voranschreitet. Dabei sind mir, schon allein wegen des unüblich späten Zeitpunkts der letzten Änderung [^1], kürzlich erfolgte Änderungen aufgefallen.
Bis vor ein paar Tagen [^2] wurden die konkret gemeldeten Zahlen auf der Seite aufgeführt. Jetzt stehen da nur noch gerundete Zahlen, zum Beispiel: *„Am 24. Oktober 2021 wurden in Deutschland **13 Tsd.** Impfdosen verabreicht.“*. Die Abkürzung `Tsd.` ist weder als solche ausgezeichnet noch irgendwo (wo ich es gefunden hätte) ausgeschrieben. Dem und vom Unkundigen wird sie also ausschließlich so – ohne ihre Auflösung – (vor)-gelesen.
Nun stellt sich mir die Frage, ob das [Robert Koch-Institut (RKI)](https://de.wikipedia.org/wiki/Robert-Koch-Institut) als selbständige Bundesoberbehörde [^3] und als Betreiber der Seite impfdashboard.de nicht unter die Vorschriften für Zugänglichkeit fällt und diese Änderung ändern oder gar zurücknehmen müsste. Wo vorher teils lange aber konkrete und als solche erkennbare Zahlen standen, stehen jetzt verstümmelte Angaben a la „dreizehn tsd“. Das kann nicht gut sein.
Wie behandeln Screenreader eigentlich den die nicht ausgezeichnete Abkürzung abschließenden Punkt? Wird da die Betonung auf einen vermeintlich abgeschlossenen und einen neu beginnenden Satz gelegt? Das wäre dem Verständnis ja auch nicht gerade zuträglich.
Tschö, Auge
[^1]: jetzt gerade „25. Oktober 2021, 22:37“, üblicherweise werden im Impfdashboard Änderungen am vormittag eingespielt
[^2]: Ich bilde mir ein, gestern oder vorgesetern noch genaue Zahlen gesehen zu haben.
[^3]: was es nicht alles gibt
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200 ist das neue 35.