Auge: DSGVO?

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Hallo

ich beklage hiermit öffentlich eine dicke Fehlstelle in der DSGVO.
Sollte ich mich im Irrtum befinden, bitte ich um substantiierte Gegendarstellungen.

Beispiel:

  1. Eine Webseite stellt die Postingmöglichkeit eines Kommentares zur Verfügung. Der Kommentar versickert aber im Dschungel der Datenbank der Webseite und der Poster erhält (nach üblichem Workflow) keine Kopie davon.

  2. Google gibt die Möglichkeit zur Bewertung. Die jeweilige Bewertung wird dem Poster aber auch nicht direkt (z. B. per eMail) zur Verfügung gestellt - am besten mit der Möglichkeit, Fehler zu korrigieren. Es bedarf immer eines weiterhin funktionstüchtigen Webinterfaces.

Wo regelt die DSGVO sowas?

Mutmaßlich nirgends und das halte ich prinzipiell auch für richtig. Ich frage mich nämlich, was das mit der DSGVO zu tun haben soll.

Dass du als Poster eine Kopie deines Beitrags haben willst, halte ich für einen nicht alltäglichen Wunsch. Den Programmierern gängiger Foren- oder Blogsysteme mit Kommentarfunktion geht das wohl auch so, denn ich habe noch in keiner solchen Software eine solche Funktion gesehen. Früher™️ habe ich das mal in dem einen oder anderen Gästebuch gesehen und bei Bestellformularen ist eine Kopie per E-Mail tatsächlich gängig.

Das ist aber Mittel der Nachvollziehbarkeit einer Bestellung und die DSGVO kommt da meiner Meinung nach nur an der Stelle ins Spiel, wo darüber diskutiert werden müsste, ob eine (üblicherweise) unverschlüsselte E-Mail überhaupt zur Übertragung personenbezogener Daten taugt oder nicht.

Wenn ein Posting nicht gespeichert wird, also nach deinen Worten „im Dschungel der Datenbank […] versickert“, ist das ein Bug, der aber per se auch nichts mit der DSGVO zu tun.

Zu Google-Bewertungen kann ich nichts sagen. Einerseits nicht, weil ich Google-Dienste weitgehend meide und andererseits, weil Google ja für drölfzig Dinge jeweils eigene Bewertungsfunktionen bereitstellt. Was soll denn in deinem Szenario bewertet werden?

MMn regelt diese nur statische Dinge, nicht aber den Workflow und dessen Nachvollziehbarkeit!

Ist die Definition von Workflows und Regeln zur Nachvollziehbarkeit deiner Meinung nach Aufgabe der Datenschutzgrundverordnung?

Tschö, Auge

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200 ist das neue 35.