Hallo Gernot,
Das würde ich so nicht lesen, die Aufzählung der Arten öffentlicher Aufführungen in Klammern ist sicherlich nur beispielhaft und nicht vollständig.
Wenn diese Liste unvollständig gemeint wäre, dann stünde da z.B. oder etc. oder etwas ähnliches. Tut es aber nicht. Ich glaube auch die Logik dahinter zu verstehen: die in der Liste genannten öffentlichen Aufführungen sind tatsächlich schiere Hintergrundbeschallung von Konserve. Bei einer Internetseite dagegen *kann* es durchaus über Hintergrundbeschallung hinausgehen, die Musik in die CI integriert werden - prinzipiell kann es dazu kommen, dass eine Musikuntermalung mit einem Produkt verknüpft wird, ganz ähnlich wie bei Werbespots. Und da denke ich schon, dass die ausführenden Künstler oder deren Vertreter ein Mitspracherecht haben sollten, ob das eingesetzt werden darf oder nicht.
Zur Verdeutlichung ein erfundenes Beispiel: Stell Dir vor, die CDU käme im Wahlkampf auf die Idee, eine Wahlkampfwerbeseite für Frau Merkel mit "Angie" von den Stones zu untermalen. Wir wissen aus der Vergangenheit, dass die Stones nicht für Frau Merkel werben möchten. Würde Deine Sichtweise zutreffen, dann müssten die Webseitenbetreiber lediglich GEMA-Gebühren abführen und dürften das Stück einsetzen.
An diesem Beispiel ist übrigens nicht erfunden, dass die Stones den Einsatz des Stücks von Konserve bei Wahlkampfveranstaltungen verhinden wollten, was letztlich nicht ging - ich vermute, wegen der von Dir zitierten Regelung: Pauschalgenehmigung zum Abspielen in öffentlichen Veranstaltungen bei Entrichtung von GEMA-Gebühren.
Jetzt ist Dein Fall mit großer Wahrscheinlichkeit völlig anders gelagert und diesbezüglich komplett unkritisch. Das obige erfundene Beispiel ist aber ein - wie ich finde nachvollziehbarer - Grund dafür, warum es hier keine kombinierten Pauschalgenehmigungen gibt. Auch wenn es - wie in Deinem Fall - eine eigentlich unnötige Hürde darstellt.
Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass mich die GEMA im Rahmen meines Lizenzantrages schon noch darüber unterrichten wird, was ich sonst noch an Genehmigungen benötige.
Ich kann nur raten: tu es nicht so leichtfertig. Letztlich sind GEMA und GVL zwar verbandelt, aber doch was unterschiedliches. Ich weiß aus einem konkreten Fall, dass eine Klage die Folge sein kann, wenn man ein Stück einsetzt, ohne die Genehmigung der ausführenden Künstler eingeholt zu haben - obwohl GEMA-Gebühren bezahlt wurden.
Grüße,
Utz
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Mitglied im Ring Deutscher Mäkler