Hallo, Popmusik!
Um Deiner Aufforderung nachzukommen: Erstens habe ich nach einer Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann einige Semester Jura in Marburg studiert. Zweitens war ich auch als IT-ler mehrere Jahre lang selbstständig.
Um den Fall für Dich zunächst einmal juristisch noch einmal aufzudröseln:
M schickt K ein Angebot. K schickt dieses verändert zurück - dabei handelt es sich aufgrund der Änderung um ein neues Angebot. M bestätigt K das ursprüngliche Angebot - wieder ein Angebot. Dir sollte auffallen, dass es bis hier an einer übereinstimmenden Annahme des Angebots fehlt.
Nun leistet M und bietet damit ein konkludentes Angebot der ursprünglich vereinbarten Leistung - der Einigungsmangel über die Zahlungsweise ist bis hierhin jedoch nicht behoben. K nimmt die Leistung ab und leistet seinerseits durch Zahlung des Preises abzüglich 2% Skonto.
Selbst an dieser Stelle haben wir immer noch keine 2 übereinstimmenden Willenserklärungen. Es fehlt immer noch an einem vollständigen Vertrag. Diesem Misstand kann durch Anerkennung der Zahlungskonditionen durch eine der beiden Seiten zugunsten der jeweils anderen beholfen werden, was jedoch noch nicht passiert ist.
Daraus ergeben sich 2 mögliche Szenarien:
1. M oder K lenken ein, womit ein gültiger Vertrag zustandegekommen wäre.
2. M fordert die einbehaltenen 2%. Da er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag berufen kann, fordert er in diesem Fall auf eine Leistung ohne vollständige Gegenleistung - und damit müßte ein Gericht entscheiden, ob ihm die 2% zustehen oder nicht - mal abgesehen davon, dass er den Kunden dann mit Sicherheit los wäre.
Jetzt nochmal aus kaufmännischer Sicht:
Er kann die 2% fordern, hat jedoch keine rechtliche Handhabe und muss mit dem Risiko rechnen, diesen ansonsten durchaus guten Kunden zu verlieren. Daraus folgt, dass er die diesmal einbehaltenen 2% besser abschreiben sollte - und daraus nach Möglichkeit noch etwas gutes Image beim Kunden einholen sollte.
Weiterhin ist es wichtig, die Zahlungskonditionen dauerhaft zu klären - einerseits, um dem Kunden zu zeigen, dass man trotz des Mißverständnisses auch weiter an einem guten Geschäftsverhältnis interessiert ist und andererseits, um derartige Mißverständnisse in Zukunft zu vermeiden. Zudem, ohne dem Kunden einen bösen Willen unterstellen zu wollen, sollte man auf diese Weise sicherstellen, dass nicht dieser Fall Schule macht und auch in Zukunft unvereinbart gekürzt wird.
Und schlußendlich zu Deinen Kommentaren:
Deine Versuche, meine wohlüberlegte Meinung dadurch anzugreifen, dass Du meine langjährigen Erfahrungen auf diesen Gebieten anzweifelst, sind bestenfalls als armselig und peinlich zu bezeichnen. Bitte bringe das nächste Mal ein paar fundierte Argumente mit, dann können wir gerne weiterdiskutieren, ja?
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 8: Es ist komplizierter als man denkt.