Andreas Bierhals: Internet-Datenschutz in Deutschland

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Moin,

Insgesamt sehe ich (nur aufgrund meines Urteilsvermögens, bin
juristischer Fußgänger) keinen Grund, warum ein Abgemahnter diese
seine Abmahnung nicht öffentlich machen dürfen sollte.

falls das irgendwie mit dem Copyright-Gesetz kollidieren
sollte, würde ich vorschlagen, die Abmahnung einfach so
umzuschreiben, daß der Sinn erhalten bleibt, die Formulierungen
aber verändert sind. Die umgeschriebene Version kann man dann
ja veröffentlichen.
Ob die neuformulierte, veröffentlichte
Abmahnung sinngemäß den selben Inhalt wie das Original hat,
könnte man im Streitfall nachträglich vergleichen.
Was sagt jemand, der sich in der Justiz bewandert fühlt, zu
diesem Vorschlag?

Bis dannundwann

Andreas