Volltext-Fortsetzung zu Rob Liebwein: Abmahnmania, die 2te oder die unendliche Alzheimergeschichte aka Laa Laa

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[Fortsetzung]

Abmahnmania, die 2te oder die unendliche Alzheimergeschichte
aka Laa Laa im verwässertem Abmahnland

Und nochmal Normal-Deitsch:
Offline-Explorer - das ist eine intelligente
Software, mit der im teuren
Telekom-Gebühren-Deutschland dem Internettler eine
Menge Geld gespart werden kann. Man lädt sich
bestimmte Web/FTP-Seiten herunter und kann in aller
Ruhe das dann offline nachlesen.

Würde es nach MarkenG und wahrscheinlich nach Ihrer
Einstellung gehen, wäre wohl auch die Benutzung
dieser Software Offline-Explorer innerhalb
Deutschland durch einen deutschen Internettler eine
begangene Rechtswidrigkeit (vgl. Mitstörerhaftung),
d.h. der Internettler darf also dieses extrem
kostenersparende Teil innerhalb Deutschland nicht
benutzen, er hat wohl Ihreswegen online zu sein
müssen und Telekom unfreiwillig mit Telekomgebühren
zu sponsorieren?

Und ueberhaupt die weitere ebenfalls zu stellende
Frage in der Benutzung: Was machen
Internetprovider, wenn in deren
LOG/Protokolldateien soetwas auftaucht:

----------schnipp------------
[entfernt].[entfernt].t-dialin.net -
[XX/XXX/2000:XX:XX:XX +0100] "GET / HTTP/1.0" 200
5490 "-" "Offline Explorer/1.2"
----------schnapp------------

Junge, Junge, was man hier alles alleine nur bei
den Provider-LOG-Files abzocken könnte? Viiiele
Blumensträusse! Hanseatical flowers forever,
flowers rulez! :-)))

Kein Wunder, dass die Telekom Sie noch nicht
abgemahnt hat, Sie sind schliesslich auch Kunde bei
"denen da"!
(vgl. die von Ihnen gepostete Information in einem
der vielen Foren "Günter Frhr. v. Gravenreuth"
pD4B890B7.dip.t-dialin.net, 16.4.2000 19:15 i.V.m.
http://www.networksolutions.com/cgi-bin/whois/whois
?STRING=t-dialin.net - sagen Sie mal, haben Sie da
nicht zufälligerweise auch Offline Explorer/1.2
benutzt? Hmm?)

MarkenG / Marken - Einsteigerinfo für Beginners
(Sie nochmal?):

"Laa Laa ist gelb und ein Teletubby-Mädchen. Sie
ist die fröööhlichste unter den Vieren, liiiebt
Musik, Blumensträusse, Abmahnauflistdatenbanken und
kann wuuunderbar singen und tanzen und auch
abmahnen, wenn sie will. Aber ihr großer
orangefarbener Ball mit Aufkleber MarkenG ist das,
was sie am liebsten hat. Mit ihm tollt sie gerne
über die grünen Hügel. Laa Laa ist oft mit Dipsy
zusammen. Volle Zustimmung! Aber immer muss sie
wissen, wo auch die anderen Teletubbies sind, im
AFS-Biergarten, wenn FFL dicht ist? Am liebsten hat
sie es, wenn sich alle vier zum Tubby-Schmusen
treffen. These! Beweis? Laa Laa 'a ooo' will Euch
heute eine Geschichte erzählen: DIE MARKE!"
(R. Liebwein in Alzheimerland)

Marke - Bedeutung und Eintragungsvoraussetzungen

Die Marke ist das zweite wichtige gewerbliche
Schutzrecht, das vom Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter
einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel
für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich
gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte
und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten.
Die Marke Standort ermöglicht die Unterscheidung
von Konkurrenzangeboten und damit den
Wiederholungskauf von Waren bzw. die wiederholte
Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben
Unternehmens.

Als Marken kommen verschiedene Formen von
Kennzeichnungen in Betracht:

  • Wortmarke (z.B. "Siemens")
  • Bildmarke (z.B. die springende Raubkatze von
    "Puma")
  • Wort-Bild-Marke (z.B. das "Bayer-Kreuz")
  • Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur von
    Rolls-Royce)
  • Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodien wie bei
    Radiosendern)
  • Farben, Farbkombinationen
  • Zahlen
  • Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von
    Buchstaben)

Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche
Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der
Anmeldung. Wichtigste absolute Schutzhindernisse
sind:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende
    beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die
    öffentliche Ordnung (z.B. anstößige
    Kennzeichnungen)

In der Praxis kommt der Frage der
Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine
freihaltungsbedürftige beschreibende Anlage
vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muß die
Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur
Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder
Dienstleistungen beurteilt werden. So wäre
beispielsweise das Wort "Obst" für Computer oder
Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für
Äpfel, weil es als insoweit beschreibende Angabe
für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung
freigehalten werden muß, vgl. Quelle DPMA
http://www.dpma.de.

"Im Superiglu der Teletubbies lebt der freundliche
und gewissenhafte Staubsauger Noo-Noo. Er reinigt
ständig alle Sachen der Teletubbies, wie Laa Laas
Ball, Tinky Winkys Tasche oder Dipsys Hut. Zur Zeit
auch FvG's Abmahnabzockereien, aber sehr viiiel
Arbeit. Und damit, meine lieben Kinder, bis zur
nächsten Alzheimerstunde der verwässerten Marken."
(R. Liebwein in Alzheimerland)

Aber ich muss Ihnen - lieber Herr von Gravenreuth -
insbesondere nach einem AFS-Posting in einer
Mailingliste auch zugegebenermassen ehrlich (ohne
Scherz) Recht geben: Bei dem derzeitigen Stand der
Lage und Dinge was es wegen der
SELFHTML/FFL-Spendengelder und -initiative und der
derzeitigen juristisch und internettechnisch
taktischer Dinge und Vorgehensweise manch Ihrer
Kollegen betrifft: Sieht momentan wirklich gut aus
für Sie, Sie haben Recht und gewinnen! Würden
Wetten gesetzt werden, dann würde ich in der Tat
bei _diesem_ _derzeitigen_ Stand glatt auf Sie
setzen. Wird wohl wirklich bald Zeit, den
Blumenstrauss tatsächlich nach Hamburg zu schicken.
Geld ham's scho, oda? Naja, notfalls BHO fragen.
;-)))

MfG
Rob Liebwein <--- kein Internetworld-Redakteur

P.S.1:
http://www.symicron.de/07.html
Lizenzverstöße: In Vorbereitung
Last Modified: Dienstag, 24. November 1998 12:13:06
Local time
1998?? Und schon dokumentiert! Aua. :-)))

P.S.2:
See ya at AFS-...oopps no, Radwar-Superparty? <g>