Sehr geehrter Herr,
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn jemand sich die Domain
"heinzkaputtnik.de" sichert, nachweislich aber nicht Heinz Kaputtnik
heißt oder in dessen Auftrag handelt? Hat der echte Heinz Kaputtnik
dann das Recht, diese Domain einzuklagen?Hat er es vielleicht sogar leichter, wenn es in Deutschland
nachweislich keinen zweiten Heinz Kaputtnik gibt?
Wohl JA
Kennt einer von Euch hier die Rechtslage?
Weiss viellecht jemand von einem Gerichtsurteil in dieser Richtung?
Nur diese:
LG Paderborn "#Familienname#.de" (Az.: 4 O 228/99)
Ein "in der Region Ostwestfalen bekanntes Autohaus" dessen Firmen-namen aus einem Vornamen und einem Nachnamen mit dem GmbH-Zusatz bestand, hatte gegen einen Studenten geklagt. Der Student hat den selben Nachnamen, wie der Nachnamensbestandteil bei der GmbH. Der Student ist Inhaber einer deutschen Domain, welche dem Nachnamen entspricht. Die Klage auf Freigabe der fraglichen Domain wurde abgewiesen. Da auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der fraglichen Domain besteht, fällt nach Ansicht des LG Paderborn grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Demnach ist der Erstanmelder zur Freigabe der Domain nicht verpflichtet.
Urteil vom 01.09.1999
LG Bremen "#spitzname#.de" (Az.: 12 O 428/98)
Die Antragsstellerin ist seit Jahren eine bundesweit tätige An-bieterin von ######. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter
der im Rubrum angegebenen Firma auf und wollte jüngst die Domain-Adresse "######.de" als Zugang zum Internet für sich eintragen lassen. Sie erhielt vom Deutschen Network Information Center (DENIC) in Karlsruhe, der Vergabestdlle für Domain-Adressen in Deutschland, die Mitteilung, daß der Name bereits für den Antrags-gegner registriert sei. Der Antragsgegner ist Student der Medien-informatik und arbeitet freiberuflich als Entwickler/Programmierer für Software, speziell im Bereich der Entwicklung und Gestaltung von Internet-Applikationen. Er ließ im Jahre 1979 die Domain-Adresse "#####.de" für sich registrieren und nutzt sie seither sowohl privat als auch im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Er behauptet, er werde in Abwandlung seines Vornamens seit seiner Kindheit von Verwandten, Bekannten und Freunden "#####" genannt und sei allenthalben unter diesem Spitznamen bekannt. Das gelte auch für die Geschäftskreise, in denen er verkehre.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 5 I und II, 15 II MarkenG
scheidet schon deshalb aus, weil die Unternehmens-/Tätigkeitsfelder der Parteien so weit voneinander entfernt sind, daß eine Verwechs-lungsgefahr - auch über eine Domain-Adresse im Internet - nicht
in Betracht kommt.
Auch ein Anspruch aus § 12 BGB (Verletzung des Namensrechts)
steht der Antragsstellerin nicht zu. Zwar kann sie als GmbH Namens-rechtsschutz nach § 12 BGB beanspruchen; der Firmenbestandteil "#####" ist der als Firmenschlagwort eingeführte Name, unter dem die Antragsstellerin (unstreitig) seit Jahren im Geschäftsverkehr auftritt und unter dem sie ihre Waren und Dienstleistungen an-bietet. Der Antragsgegner hat das Namensrecht der Antragsstellerin indes nicht verletzt.
Namensschutz ist auch für Domain-Adressen im Internet grundsätzlich möglich.
Gleichwohl ist dem Antragsgegener ein Namensmißbrauch schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil er galubhaft dargetan hat, den Namen "#####" für sich beanspruchen zu dürfen: Er führt seit seiner Kindheit den Spitznamen "#####" - abgeleitet von seinem Namen -
und ist unter diesem Spitznamen im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis wie auch im geschäftlichen Leben bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann es ihm nich zum Vorwurf gereichen, wenn er selbst sich bei der Präsentation im Internet seines Spitz-namens bedient. Dieser begleitet einen Menschen ebenso wie ein Pseudonym oder ein Künstlername. Die Antragsstellerin hat folglich gegenüber dem Antragsgegner kein "besseres" Recht auf den Namen "#####", soweit es um dessen Individualisierungsfunktion geht. Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner - ohnehin kein Mitbewerber der Antragsstellerin -
durch die Registrierung der Domain-Adresse "#####.de" gegen § 1 UWG verstoßen haben könnte.
Urteil vom 20.12.1998
OLG Hamburg "#abgekürzter Name#.de" (Az.: 3 W 107/99)
Die offensichtliche Abkürzung eines Namens als Internet-Domain ist jedenfalls dann als
Namensverletzung anzusehen, wenn im Zusammenhang mit dieser Verwendung kritische Äußerungen
über den Namensinhaber getätigt werden.
Beschluß vom 29. Juli 1999
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt
http://www.gravenreuth.de