Günter Frhr. v. Gravenreuth: (INTERNET-ANBINDUNG) Säumige Zahler/Domainpfändung und -verwertung

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Hallo,

Die Network Solutions (NSI) verschickt  e-mails an säumige Kunden und mahnt fällige Domaingebühren an. Sollten die fällig  gewordenen Gebühren nicht  umgehend gezahlt werden, so sollen die Domainnamen zur  Versteigerung kommen.

Volltext bei:
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/articles/A5214

Deutsche Rechtsprechung:

LG Essen "Pfändung einer Domain" (Az.: 11 T 370/99) Nach Auffassung der
     Kammer ist die Pfändung von Domains zulässig. Zwar gibt es hinsichtlich der Domains
     und sie betreffender Vertrage keine gesetzliche Regelung. Es handelt sich bei einer
     Domain vielmehr um ein Rechtsinstitut sui generis, vergleichbar etwa einer Lizenz.
     Eine Domain-Adresse kann gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden. Im Internet
     gibt es inzwischen regelrechte Domain-Börsen, an denen die Web-Adressen vermittelt
     werden. Ein derartiges übertragbares Recht ist daher - ebenso wie eine veräußerbare
     Lizenz - auch pfändbar.
     Domains stellen auch durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar.
     Für interessante Domains wurden bereits beachtliche Kaufpreise in Einzelfällen bis zu
     mehreren Millionen Dollar - gezahlt. Soweit der Schuldner vorträgt, bei den Domains
     handele es sich um Arbeitsmaterial und sie seien deshalb nicht pfändbar, ist dieser
     Vortrag unsubstantiiert und rechtfertigt keinen Schuldnerschutz nach den §§ 850 ff., 765 a
     ZPO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit dahinstehen kann. So macht er keinerlei
     Angaben über sein Einkommen, das er mit diesen Domains erreicht oder in Zukunft
     erzielen wird. Vielmehr nutzt er die Domains nach eigenen Angaben zurzeit zur
     Selbstdarstellung.
     Beschluss vom 22. September 1999

AG Lindau "Pfändung einer Domain" (Az.: M 192/00)
     Die aus den mit der DENIC e.G. geschlossenen Domainvergabeverträgen hergeleitete
     Befugnis des Schuldners, Internet-Domains für die Adressierung von Internet-Servern oder
     für andere Internet-Dienste zu nutzen, wird einschließlich zukünftig fällig werdender
     Ansprüche solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
     Pfändungsbeschluss vom 17. April 2000

AG München "#familienname#.de" (Az.: 1551 M 52605/99)
     Der angefochtene Pfändungsbeschluß vom 17.11.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
     Nach seinem Wortlaut wird eine Forderung des Schuldners an einen Dritten auf Grund
     eines Domainnamens gepfändet. Sollte diese Forderung nicht bestehen, ginge die
     Pfändung ins Leere und wäre wirkungslos mit der Folge, daß es für die Erinnerung am
     Rechtsschutzinteresse fehlte. Ist der Pfändungsbeschluß dagegen dahin aufzufassen,
     daß Gegenstand der Pfändung die Internetdomain "#familienname#.de" ist, ist die
     Erinnerung deshalb unbegründet, weil mit dem Landgericht Essen (Beschluß vom
     22.09.1999, Az: 11 T 370/99) von der Zulässigkeit der Pfändung von Domains auszugehen
     ist. Eine Domain ist übertragbar und damit auch pfändbar, auch wenn sie aus einer
     namensartigen Bezeichnung besteht. Inwiefern durch eine Pfändung das von dieser nicht
     unmittelbar betroffene Namensrecht (§ 12 BGB) des Schuldners "irreparabel" verletzt wird,
     ist weder ersichtlich noch konkret dargetan.
     Beschluß vom 14. Januar 2000

Angeblich aufgehoben durch Beschluß vom 29.06.2000; dieser liegt mir noch nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de