Günter Frhr. v. Gravenreuth: Domainnamen

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Hallo allerseits,

hier mal ein rechtliches Problem:
Was muß man tun, um eine .de Domain zu bekommen, die mißbräuchlich verwendet wird.

  1. abmahnen, wenn die Domain nicht freigegeben wird
  2. auf Unterlassung der Nutzung + Übertragung oder Freigabe klagen.

LG Frankfurt a. M. "das.de" (Az: 2/06 O 633/96); CR 1997, 287
Wer den Namen eines anderen als Internet-Domain für sich hat registrieren lassen und damit blockiert, bestreitet das Recht des Namensträgers zur Namensführung. Das gilt auch dann, wenn die Domain nur reserviert ist und deshalb noch nicht benutzt wird. Urteil vom 26. Februar 1997

LG Braunschweig "deta.com" (Az. 9 O 188/97); CR 1998, 364; MMR 1998, 272; Mitt. 1998,76
Markenverletzung und Behinderungswettbewerb wenn man eine Domain reserviert und dann dem Markeninhaber der Marken DETA zum Kauf an-bietet.
Urteil vom 05. August 1997

LG München I "dsf.de", "eurosport.de" und "sportschau.de" (Az: 4 HKO 14792/97)
Reservierung einer Domain als spätere Ver-handlungsgrundlage ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 09. Januar 1997

LG München I "Intershop" (Az.: 7 HK O 2775/00)
Der Kläger ist Inhaber der Marke und Internetdomain "Intershop". Der Beklagte ist Inhaber der Internetdomain "www.myintershop.de". Bereits die Reservierung eines Domain-Namens bei der DENIC e.G. ist als kennzeichenrechtliche Verwendung anzusehen.
Das gedankliche Inverbindungbringen, d.h. die Verwechslungsgefahr ist bereits ein Verletzungstatbestand i.S.d. § 14 II Nr. 2 MarkenG. Dieser Verletzungstatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise trotz Auseinanderhaltens der Zeichen und des als verantwortlich angesehenen Unternehmens aufgrund der Zeichenähnlichkeiten dennoch den unzutreffenden Eindruck gewinnen, die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen seien miteinander vertraglich, organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaft-lich verbunden.
Dabei ist unerheblich, ob der Verwender der unterschiedlichen Kennzeichnung davon selbst andere Vorstellungen und Ziele hatte.
Es kommt einzig darauf an, daß eine objektive Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Urteil vom 6. März 2000

weiter Gerichtsentscheidungen auf unserer Homepage.

Vgl. ferner Checkliste:
http://www.gravenreuth.de/check.html

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de