Günter Frhr. v. Gravenreuth: Zwischen Recht und Menschelei

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Hallo,

»»com-, net- und org-Domains sind Domains, die in den USA gehostet werden, das deutsche Recht also herzlich wenig etwas zu melden hat.

Irren ist menschl.

Es würde vollaus genügen, einen admin-c einer solchen Domain im Ausland zu suchen und die Domain auf einem ausländischen Primary Nameserver zu konnektieren. Dazu noch Webspace im Ausland und schon schauen unsere hiesigen Rechtsanwälte in ein schön schwarzes Loch. Herzlich willkommen im Internet. ;-)

Hilft nix!
Vgl.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 08.06.1999
LG  München I "Haftung für Links/Server im Elsaß" (Az. 9 HKO 12373/99)
Sachverhalt:
Firmensitz im Elsaß (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Soft-ware über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 20.07.1999

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)