Hallo Phillip,
hallo Ihr alle andern,
- Hast du noch einige Beispiele (mir ist noch immer nicht ganz klar, wie die Datenstruktur aufgebaut ist; z. B. wie werden Gesetzesbücher mit den Paragraphen in Verbindung gesetzt)?
Also mir schwebt folgendes Web-Projekt vor: Ich habe ein Verzeichnis für Gesetze (/leges). Für jedes einzelne Gesetz gibt es ein Unterverzeichnis, das den Namen des Gesetzeskürzels trägt, also z.B.
'/leges/StPO' für die Strafprozeßordnung
'/leges/BGB' für das Bürgerliche Gesetzbuch
usw. Die Kürzel für die Gesetze sind standardisiert und eindeutig. Innerhalb hat dieser Verzeichnisse gibt es für jeden Paragraphen des Gesetzes eine html-Datei, die den Namen des Gesetzes und die Nummer des Paragraphen trägt. Somit hat jeder Paragraph eine eindeutige URL, also z. B. § 30 BGB hat die URL
'www.praetor/leges/BGB/BGB30.html'
Jetzt will ich ein neues Gesetz erfassen. Es liegt mir zunächst als txt-Datei vor, die ich mittels eines Skriptes in eine XML-Datei umgewandelt habe. Der Gesetzestext enthält Verweise auf bestimmte Paragraphen im selben Gesetz und auf Paragraphen anderer Gesetze. Ein Beispiel füge ich am Ende an. Dabei will ich zu jedem angeführten Paragraphen ein Attribut 'link url="..."' definieren. Ein Verweis auf § 10 des - sagen wir des Signaturgesetzes - steht im Text als
'... gemäß § 10 des Signaturgesetzes ...'
Das ersetze ich durch
'... gemäß <link url="../SigG/SigG10.html>§ 10</link> des Signaturgesetzes ...'
Damit habe ich zunächst keine Probleme. Die kommen erst bei Aufzählungen wie z. B.
'... sind §§ 10 bis 12 des Signaturgesetzes anzuwenden ...'
Das heißt dann bei mir:
'... sind <link url="../SigG/SigG10.html>§§ 10</link> bis <link url="../SigG/SigG11.html>§ 11</link> des Signaturgesetzes ...'
Diese Aufzählungen können, wie gesagt, sehr lang und umständlich sein (siehe Beispiel). Und ich habe Probleme, daß mit meiner bisher verwendeten Syntax zu erschlagen. Ja, am Ende soll die XML-Datei natürlich mittels eines ebenfalls bereits vorhandenen Skriptes in HTML umgewandelt. Ein noch unvollendetes Beispiel läßt sich unter www.praetor.de bestaunen (oder belächeln, je nach dem ...)
- Was können wir tun, um dir bei deinem Problem zu helfen?
Das gegebene Codebeispiel war schon genau richtig. Das werde ich jetzt erstmal durchackern :-).
So long
Georg
Beispiel:
aus
§ 100c der Strafprozeßordnung
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
dürfen
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre,
darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches), einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen, eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches), eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129a des Strafgesetzbuches oder
eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.