Swen Wacker: Foltern erlaubt ?

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Moin,

Hallo,

Meinst du ernsthaft, eine Diskussion welche verfassungmäßige Recht höher anzusiedeln wäre (mögliche seelische Unversehrtheit eines mutmaßlichen Täters gegenüber dem Recht auf Leben des Opfers), gäbe Sinn?

Ja. Ein Täter kann erst als solcher behandelt werden, wenn er verurteilt worden ist.

Ich sprach sehr bewusst vom mutmaßlichem Täter. Ansonsten ist es lebensfremd, die Frage der anzuwendenden Mittel bei der Tataufklärung und Verdächtigenfeststellung von der (möglichen) Verurteilung abhängig zu machen.

Es geht also nicht um die Abwägung zwischen dem Recht des Opfers und dem des Täters, sondern zwischen Opfer und Verdächtigtem.

Das ändert nicht viel an meiner Argumentation, da ich nie vom Täter sprach sondern (hoffentlich auch durchgängig) vom _mutmaßlichen_ Täter. Wir reden hier über die Möglichkeiten und Grenzen polizeilicher Arbeit. Das sollte wohl allen bewusst sein, dass die Schuldfrage letztendlich von anderen entschieden wird.

Da der Verdächtigte als Unschuldig anzusehen ist, und dieses Rechtsprinzip willst Du hoffentlich nicht anweifeln, hat sein Recht nicht weniger Stellenwert.

Sondern mehr Stellenwert? Merkst, worauf es hinausläuft? Wir müssen Stellung beziehen und uns für einen (und damit gegen den anderen) und fürt ein bestimmtes (Nicht)Handeln entscheiden. Und die Lage ist verzwickt. Für den Polizisten war sicher klar: Es gibt kein Unentschieden bei der Abwägung. Auch ein Nichthandeln wendet sich gegen einen der beiden. Wir reden hier über den Polizisten, der nicht wusste, ob das Opfer zum Zeitpunkt des Verhöres noch lebte. Um die Schwierigkeit der Situation zu verdeutlichen, sollten wir uns vorstellen, wie wir - als der Polizist - den Eltern des Opfers gegenüber gehandelt hätten, wenn die körperliche Gewalt nicht angedroht worde wäre und im Nachhinein klar geworden wäre, dass das Opfers zum Zeitpunkt des Verhöres noch gelebt hätte. Das ist das Dilemma! Und ein Mensch, der in diesem Zeitpunkt nicht darüber nachdenkt, ob sein Handeln eventuell gegen UN-Konventionen verstoßen könnte, hat mein Verständnis. Selbst wenn es rechswidrig sein sollte.

Abwägen kann man also nur zwischen Folter und Tötung. Und ich glaube, es ist ziemlich schwer zu sagen, was von beiden schlimmer ist.

Abzuwägen ist im vorliegenden Fall zwischen der _Androhung_ einer Gewalthandlung und der dadurch erreichbaren Möglichkeit, das Leben des (eventuell zum Zeitpunkt der Handlung noch lebenden) Jungen zu retten. Ich kann da - und tu das auch - sehr gut abwägen. Und jeder, der sagt, die Androhung der Gewalt (Folter sollten wir als Begriff vemeiden) hätte nicht sein dürfen, hat sich auch entschieden.

Viele Grüße

Swen, der jetzt leider ins Bett muss, weil er hundemüde ist.

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Foltern erlaubt ?

Lude
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      Foltern erlaubt (Nachtrag) ?

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