Moin,
- Zunächst einmal muss unterschieden werden zwischen staatlichem Handeln und der
Strafbarkeit einer einzelnen Person. Einer einzelnen Person gegenüber, die unter
Druck eine bestimmte (vielleicht falsche) Entscheidung trifft, kann man eher
"Gnade walten" lassen, als einer Behörde oder einer staatlichen Organisation
gegenüber, die dies systhematisch macht.
Wo erkennst du die systhematische Handeln?
- Eine solche "Notstandshandlung" (also Folter) muss geeignetes und relativ mildestes
Mittel sein. Ist Folter geeignet? Bei allen? Oder nur bei Weicheiern, die sofort
nachgeben? Entscheidet man das vorher oder nachher? ...?
Und, was meinst du? Nachher drüber reden? Oder den Herrgott um ein timeout bitten und ein Rechtsgutachten einholen?
Fallen Dir denn geeignetere und mildere Mittel ein? Weist du denn, was die Polizei vorher alles versucht hat?
- Außerdem muss es angemessen sein. Das mag manchmal (manchen Menschen) so scheinen,
juristisch ist aber relativ unbestritten, dass unantastbare Freiheitsrechte nicht
angetastet werden dürfen. Und wenn man sich die Fülle an Verträgen und völkerrechtlichen
Übereinkommen ansieht, in denen Deitschland die Folter ächtet, kann man wohl getrost
annehmen, dass Folter aus deutscher Sicht in unantatbare Freiheitsrechte eingreift.
Du weisst, dass du damit implizierst, dass das Rechts des Leben des Opfers niedriger anzusetzen ist? Ich werfe Dir das nicht vor, möchte aber gern wissen, nach welchen Mäßstäben du zwischen Rechten des Täter und des Opfers abwägen möchtest? Das Freiheitsrechts des Täters endet am Freiheitsrecht des Opfers. An der Grenze gibt es - unabschaffbar - einen Grauzone, die nicht immer zu aller Zufriedenheit wegsubsummiert werden kann.
Nebenbei können wir gern auch nich ein Diskussion darüber anfangen, ob mit den Konventionen gegen Folter tatsächlich das hier diskutiert Verhalten gemeint ist. Mir fehlt es z.B. eindeutig an der willkürlichen Verfolgungskomponente und der Systhematisierung der Folter durch den Staat bzw. seiner Organe.
Im übrigen verbietet es sich IMHO, die Einhaltung eine allgemeinen, generelle Regel ohne Diskussion des Einzelfalls über alles zu stellen.
- Und letztlich bleibt noch die Frage offen, ob das deutsche Strafrecht nicht einfach
deutlicher sagen müsste, dass es verboten ist zu foltern, ganz gleich unter welchen
Bedingungen. Sonst wird früher oder später jemand kommen und sagen:
"Wenn's nicht drinsteht, scheint's ja nicht verboten zu sein!".
Selbst ein Festlegung im StGB, dass (die Androhung von) Folter (wie auch immer das zu interpretieren ist) verboten und(!) strafbewehrt ist, läßt es ohne Probleme möglich erscheinen dem (mit Blick auf die Verfassung hergeleiteten) Recht des Opfers einen höheren Stellenwert einzuräumen. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass (einfache) Gesetze bestimmtes Handel unterbinden.
Diese Aufzählung soll einerseits meine Sicht der Dinge darstellen, andererseits
aber auch aufzeigen, welchen Eiertanz man bei diesem Thema nach 50 Jahren Rechtsstaat
noch immer machen muss und wie einfach alles wäre, wenn einfach möglichst deutlich
irgendwie ein Verbot stünde!
(Sarkasmus) Au ja, wie wäre es mit einen Verbot des Vergewaltigens, sogar mit Strafandrohung. Da wären endlich alles Straßen in Deutschland sicher
Gruß
Der Hans