Moin!
Ich habe ein sehr großes Problem und bitte euch um rat. Vor circa einem viertel Jahr kam ein ehemaliger Nachbar zu mir und bat mich, ob er seine Sachen bei mir abstellen kann. Angeblich für zwei Wochen. Bis dahin war noch alles in Ordnung. Er stellte seinen Kram in meine Garage und auch zwei Wochen wurden drei Monate. Heute kam er auf mich zu als er die Garage räumte und hat mich beschuldigt, dass ich seine EDV geklaut hätte.
Wer seine eigene EDV in einer Garage lagert, hat sowieso eine Schraube locker.
Ich wäre ja schon von Anfang an auf seine Sachen scharf gewesen. (Dies kam zu Stande, da ich ihm den Rat gab, keine PC-Teile in die Garage zu stellen)
Nach mindestens drei Monate alter EDV schreit doch kein Hahn mehr, das Zeugs ist doch schon veraltet.
So, ich bin tatverdächtig, nach seiner Meinung, da ich ein „Computerfreak“ sei. Mache ich mich tatverdächtig, weil ich Webdesign betreibe und Anwendungen mit Visual Basic .net entwickle?
Wenn er den Verlust von EDV beklagt, dann soll er gefälligst Anzeige bei der Polizei erstatten gegen Unbekannt. Seinen Verdacht gegen dich kann er dabei ja gerne äußern.
Nur wird er da relativ wenig Erfolg mit haben. Hat er denn Beweise, dass er seine EDV in der Garage gelagert hat? Habt ihr beide eine Inventarliste der Gegenstände angefertigt, als sie eingelagert wurden? Hast du dich explizit verpflichtet, auf die eingelagerten Gegenstände extrem gut aufzupassen?
Wahrscheinlich wird auf all diese Fragen mit "NEIN" zu antworten sein. Folglich wird er zwar weiterhin das Abhandenkommen von Gegenständen beklagen dürfen, sich aber die Verantwortung dafür selbst zuzuschreiben haben. Er selbst hat sich dich und deine Garage als Lagerort für zwei Wochen ausgesucht. Damit hat er zu vertreten, wenn du dich als Lagerverwalter oder die Garage als Lagerort hinsichtlich der Eignung für eine Lagerung über zwei Wochen nicht eignen - inklusive der Gefahrenabwehr durch Einbruchdiebstahl.
Wie soll ich mich verhalten?
Ich bin mit den Nerven am Ende!
Für die strafrechtliche Bewertung dieses Falls erkläre ich mich mal ausdrücklich als nicht zuständig. Tatsache ist aber, dass man dir in jedem Fall eine Schuld eindeutig beweisen muß. Die hierfür notwendigen Ermittlungen übernimmt, nachdem eine Anzeige erstattet wurde, die Staatsanwaltschaft - sofern sie das Verfahren nicht sofort wegen Geringfügigkeit oder Unermittelbarkeit des Täters wieder einstellt. Denn genauso, wie der Nachbar dich verdächtigen kann, die Dinge entwendet zu haben, kannst du ihn ja verdächtigen, nur vorzugeben, diese Dinge wären eingelagert gewesen, um dich dann für ihr Verschwinden verantwortlich zu machen.
Die zivilrechtliche Sache hingegen regelt sich (da die Abmachung für die zweiwöchige Unterbringung vermutlich nur mündlich getroffen wurde) hauptsächlich nach dem BGB.
Ich habe (war selbst interessiert und überrascht, was passendes zu finden) tatsächlich einen Abschnitt "Verwahrung" innerhalb der "Schuldverhältnisse" gefunden. Der §690 ist in solchen Dingen relativ eindeutig:
http://dejure.org/gesetze/BGB/690.html
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Mit anderen Worten: Wenn du die Garage in der üblichen Art und Weise verschlossen und gegen unbefugten Zugriff gesichert hast und man dir auch nichts gegenteiliges beweisen kann, dann bist du zivilrechtlich ebenfalls glasklar aus der Sache raus. Es gehört, so würde ein Richter wahrscheinlich argumentieren, zur allgemeinen Lebenserwartung, dass Wertgegenstände nicht in Garagen verwahrt werden, weil Garagen im Gegensatz zu Wohnimmobilien einen nur eher geringen Abwehrschutz gegen Einbruch bieten. Insbesondere dein Hinweis, dass du EDV-Teile eben gerade nicht einlagern würdest, bedeuten für dich im Hinblick auf den zitierten Paragraphen zusätzlichen Schutz, denn das hätte dein Nachbar ja befolgen können - entweder, indem er die Einlagerung der jetzt ja angeblich gestohlenen Gegenstände unterläßt, oder indem er dich gebeten hätte, diese anderweitig einzulagern.
Das BGB sieht es jedenfalls ziemlich genau so wie ich: Für einen kostenlos erbrachten Dienst soll man keinesfalls unbillig gestraft werden, nur weil trotz normaler Geschehnisse ein Schaden entstanden ist. Wenn man natürlich fahrlässig drei Monate das Garagentor offen stehen läßt oder gar vorsätzlich die Garage abfackelt, muß man für den Schaden einstehen. Brennt aber die Garage z.B. wegen eines technischen Defektes ab (Kabelbrand in der Nebengarage, die das ganze Areal in Mitleidenschaft zieht, z.B. durch Rauchentwicklung oder Löschwasserfluten), mußt du keinen Schadenersatz leisten.
Ganz praktisch eigentlich, dieses BGB. Da stehen so viele rechtliche Default-Einstellungen drin, dass man sich das ruhig mal durchlesen sollte. :)
- Sven Rautenberg