Moin Homer,
Hi, ich habe mal was rum gestöbert, falls es jemanden interessiert:
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_41.htm
Uiui das Urteil ist nicht allgemeingültig.
Obendrein steht zu den Entscheidungsgründen:
"Sie sieht in der Klage den Versuch, mittels gegenüber der Registrierung jüngerer Markenrechte den Besitzstand der Beklagten im Wege so genannten "Reverse Domain Grabbing" zu stören. Die tatsächlichen Voraussetzungen allein in Betracht kommender markenrechtlicher Ansprüche seien nicht erfüllt."
Das heißt Wenn Du eine Domain hast und auch wie in diesem Fall die sonstigen Voraussetzungen nach §14 MarkGestz und nach §1 UWG nicht erfüllt sind, kann kein Markenanspruch hergeleitet werden.
Weil die Markeneintragung zum Zeitpunkt der Domainregistrierung noch nicht erfolgte.
Im übrigen ist dies ein ziemlich plumper Versuch sich eine Domain zu ergattern.
Wenn der Rechtsanwalt auf Klage empfohlen hat, (was er vernünftiger Weise nicht getan haben wird) würde ich Ihn auf Schadensersatz verklagen.
Es ist nicht das erste Urteil welches bei solcher Sachlage so entschieden wurde.
Im Übrigen empfehle ich Dir eine Recherche im Archiv.
Da findest Du zum Thema Massen an Beiträgen mit Verweisen Links und Erklärungen von Juristen und auch von nicht Juristen.
Viele Grüße TomIRL