Mathias Bigge: Medienfreiheit

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Hi Sven,

ich bin weitgehend mit Deinen Ratschlägen einverstanden. Was ich ein wenig problematisch finde, ist, dass Du teilweise auf Gegebenheiten des Presserechts Bezug nimmst und es ist nicht ganz klar, wann genau eine Internetveröffentlichung den gleichen Status wie ein journalistischer Beitrag genießt.

Was auf jeden Fall rechtens ist: Wer sich als Objekt der Berichterstattung zu unrecht dargestellt sieht, kann die Veröffentlichung einer Gegendarstellung an gleicher Stelle verlangen. Diese Gegendarstellung muß unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt veröffentlicht werden.

Es ist hier zum Beispiel fraglich, ob dieses Recht auch für jede Internetseite gilt. Weiterhin möchte ich hinzufügen, dass es auch im journalistischen Bereich viel schwerer ist, eine Gegendarstellung zu erzwingen, als gemeinhin angenommen wird.

Es wäre journalistisch vielleicht schlauer, die potentiellen Objekte vorher um eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zu bitten - wird diese abgelehnt, kann das berichtet werden, ansonsten gehört zu einer seriösen journalistischen Arbeit selbstverständlich, dass die Gegenseite mit ihren Aussagen ebenfalls zu Wort kommen darf. Man kann es ja immer noch entsprechend kommentieren.

Auch das ist ein korrektes journalistisches Verfahren.

Ich weiß nicht genau die juristischen Grenzen zu benennen zwischen Seiten, für die das Presserecht gilt, und die damit unter besonderem Schutz stehen, und anderen Internetseiten. Aus meiner Erfahrung kann ich ein Beispiel für solche Grenzverläufe benennen:

Ich mache häufiger Promotion für Konzertveranstaltungen mit meiner Firma. In diesem Zusammenhang habe ich häufiger kurze Berichte mit Bildern von den Konzerten ins Netz gestellt. Dabei hatte ich durchaus die Bildrechte und die Drehgenehmigung. Fraglich war nun, inwiefern diese Berichte Beiträge im journalistischen Sinne waren, die durch die Drehgenehmigung abgedeckt waren oder ob ich durch das Veröffentlichung der Bilder von Stars Werbung für meine Firma machen würde.

In einem konkreten Streitfall wurde dabei deutlich, dass ein Kriterium für die Entscheidung die Dauer ist, die ein Bericht online bleibt. Die Grenze wurde damals bei zwei bis drei Wochen gezogen. Es wurde also so argumentiert, dass das Informationsrecht nicht einschließt, Bilder von Personen dauerhaft ins Netz zu stellen. Das Thema interessiert mich und ich will nochmal ein wenig recherchieren, wie aktuell so geurteilt wird, etwa in Hinblick auf Webzeitungen, Weblogs usw. Auch bei den Fachjuristen gibt es da durchaus Unsicherheit, ich weiß das, weil ich mich immer mal wieder in konkreten Fällen beraten lasse.

Viele Grüße
Mathias Bigge