Hi,
Allerdings steht da auch »und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind« - man könnte dann ja argumentieren, dass man aufgedeckt hat, dass sie eben nicht "besonders gesichert" waren.
Wenn ich so die aktuelle Rechtssprechung verfolge reicht für "besonders gesichert" schon ein Schild "Betreten verboten". *sigh*
so short
Christoph Zurnieden