Gravenreuth : OLG München

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Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit natürlich. Es ist international absolut üblich, Web-Adressen bei Nennung im Netz zu verlinken.

Das ist IMO kein Argument. Im Ausland darf der Holocaust auf Homepages auch bestritten/relativiert werden.

Die aus dem regionalen Kontext heraus verständliche Provinzialität sollte sich nicht auf ganz Deutschland ausweiten. Das würde uns weltweit zum Gespött machen. Ich hoffe, dass spätestens ein Gericht auf Bundesebene dem Einhalt gebietet. Sonst muss es halt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte tun.

Wieso sollte der für ein GmbH zuständig sein?

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)