Hi,
Das ist aber nach dem noch bestehenden Gesetzen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Nein.
Wenn ich im Vertrag jemand erlaube, sich jeden Tag 100 Liter Wasser aus dem Brunnen holen zu dürfen und dann den Brunnen zubetoniere, dann gelte ich aktiver Vertragsverletzer,
Nein. In diesem Fall erlaubt der Rechtenhaber etwas, was zu verbieten ihm ohnehin nicht zusteht: Die Sicherungskopie. Sie ist gesetzlich ohnehin verbrieft und eine dies beschränkende Klausel wäre (bei Standardsoftware) schlicht unwirksam.
Zu diesem Zweck darf ggf. auch ein Kopierschutz umgangen werden, was auch gerichtlich bestätigt ist ("Dongle-Urteil").
Das Problem: "Sicherheitskopie"!="Originalkopie". Niemand wird gehindert, die fertige, lauffähige Installation z.B. mittels Streamer zu sichern. Insofern ist "Wasser: ja, Brunnen: nein" absolut möglich.
Erlaubt ist das Umgehen des Schutzes nur, wenn der Hersteller bei defekten Originalen nicht umgehend Ersatz zur Verfügung stellen will oder kann.
Inwieweit das der Fall ist, ist aber vom Einzelfall abhängig.
@all: Bitte nicht die gesetzlichen Grundlagen bei Software mit denen für andere Medien durcheinander bringen! Für die Software gilt: Achter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme.
Gruß, Cybaer
Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!