Moin!
bdsg §1 (2): "Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch [...] nicht-öffentliche Stellen[...], es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
heisst das, dass folgende faelle nicht durch das bdsg abgedeckt sind?
Aha. Die Fälle sind also konstruiert. Dann ist das folgende ja keine Rechtsberatung. (Nicht wahr FvG?)
- A e-mailt 250 seiner bekannten einen witz, wobei A die adressaten nicht ins bcc-feld schreibt.
Witz? Ausschließlich persönlich: §1 (2) BDSG greift nicht.
- B leitet die e-mail von A (inkl. aller alten adressaten) an 250 seiner bekannten weiter.
Kommt auf den zweck an. Sind die 250 Bekannten Versicherungsvertreter und er schreibt was dazu a la "Dreht denen Verträge an", dann wäre es eine wirtschaftliche Tätigkeit. Fällt unter §1 (2) BDSG.
- C war einer der adressaten von B und stellt die e-mail komplett (inkl. aller e-mail-adressen) ins netz.
Zu welchem Zweck? Hat er ein Werbebanner auf der Seite? Spätestens dann ist es weder persönlich noch familär. §1 (2) kann greifen.
- D stellt, ohne zu fragen, eine telefonnummernliste seines biertrinkvereins ins netz.
Verein ist weder persönlich noch familär. Fällt unter §1 (2) BDSG.
Hier wird aber nur ein Aspekt (Ein Absatz eines Paragraphen) beleuchtet. Teilweise strittig ist ob Mailadressen oder Telefonnummern (also ohne Kombination mit Namen und / oder anderen Daten) "persönliche Daten" sind und deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unter das BDSG fällt.
Telefonnummern z.B. werden häufig von mehr als einer Person benutzt...
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Development. Auch für seriöse Agenturen.