Hi,
Ja, siehe §69e.
Die Vertragsfreiheit unterliegt zudem in D. auch Einschränkungen, wenn auch sehr wenigen.
Also ich lese das so, das ein Programm nicht einfach wegen Neugierde o.ä. decompiliert werden darf, bzw. dann nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
Aber dennoch interessant zu wissen. Danke für die Info