Hi,
Also ich lese das so, das ein Programm nicht einfach wegen Neugierde o.ä. decompiliert werden darf, bzw. dann nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
Der dort verwandte Begriff "Interoperabilität" ist _sehr_ dehnbar >;->
Ein wenig beklopft ist es sowieso. Laut diesem Gesetz wäre es sogar verboten, ein OpenSource-Programm zu dekompilieren. Die Genehmigung dafür liegt ja nicht vor und §69e,1,2:
" die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;"
trifft auch nicht zu, da die Quellen ja verfügbar sind. Ergo: ein Opensourceprogramm darf nicht dekompiliert werden, das _gleiche_ Programm in der Closed-Source-Variante darf jedoch.
Das ist aber nicht die einzige merkwürdige Stelle bezüglich Computern im UrhG, da müßte unbedingt mal versäubert werden.
so short
Christoph Zurnieden