Moin!
Laut dem, was ich bereits gehört habe und in der Wikipedia finden kann, ist eine EULA eben nicht wirklich mit unseren AGB vergleichbar, welche zumindest dann gültig sind, wenn sie bestehendes Recht nicht verletzen.
Wo befindet sich denn bei einer Musik-CD, die man im Laden kauft, eine solche EULA?
Im vorliegenden Fall steht eine entsprechende Klausel mittlerweile, d.h. nach der Aufdeckung des Rootkits durch Sysinternals, im EULA des Mediaplayers, den du unter Windows benutzen musst, um deine Sony-CD abzuspielen.
Wenn es im Laden AGB gibt, dann sind es die des Ladens, nicht die von Sony.
Richtig, unter diese AGB fällt auch der Kauf der CD. Ich kenne aber keinen Plattenladen, der seine Kunden darauf hinweist, das gekaufte CDs evtl. die Funktionalität deines Rechners beeinträchtigen. Und wenn es tatsächlich so einen Laden gibt, dann kaufe ich dort nicht ein.
Alles schriftliche, was sich innerhalb der CD-Packung, die ja üblicherweise in Plastik verschweißt ist, befindet, kann kein Vertragsbestandteil sein, denn die Plastikfolie darf man ja erst nach dem Kauf öffnen ("Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf"...), d.h. man müßte andernfalls Vertragsbestandteilen zustimmen, ohne sie zu kennen.
* Aus diesem Grund sind die Kopierschutz-Hinweise außen auf der CD zu erkennen.
* Bei uns in Kassel sind CDs nur noch sehr selten eingeschweißt im Laden, unabhängig ob im kleinen Plattenladen oder beim Medienmarkt.
Selbst wenn im Laden AGB/EULA von Sony aushängen, dürften die kein Vertragsbestandteil sein - denn AGB/EULA von Herstellern sind nicht üblich.
In diesem Fall vielleicht sogar ungültig, da ich ja die CD im Geschäft und nicht direkt bei Sony kaufe.
Damit dürfte es sich um "überraschende" Klauseln handeln, die als solche ungültig sind.
Genau das denke ich auch, und die juristische Meinung im zitierten Artikel scheint sich dem anzuschließen.
Viele Grüße,
Robert