Günter Frhr.v.Gravenreuth : Pfändung einer Vereinsnamensdomain

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Der BGH hat entschieden, dass die Rechte an einer Domain grundsätzlich gepfändet werden können (http://www.advocatus.de/heng/volltext.php?uid=bgh_VIIZB5_05 ). Vorher hatte in einem anderem Verfahren das LG München I entschieden, dass Domains, welche mit dem Familiennamen des Inhabers identisch sind, nicht pfändbar sind:

LG München I „Domain-Pfändung -"#familienname#.de" (Az. 20 T 2446/00); MMR 2000,565; CR 2000,620; COMPUTERWOCHE 12. Januar 2001, 52 (nur LS)
Wird einem Domaininhaber durch Zwangsvollstreckung eine aus seinem Nachnamen bestehende Domain entzogen die er nach dem Prioritäsprinzip befugt nutzt, stellt dies eine Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB dar. Die Pfändung ist daher unzulässig.
Beschluss vom 28.06.2000
(Hiermit musste der BGH sich in dem o.g. Fall nicht befassen.)

Das LG Ulm (Az.: 3 O 11/05) stoppte durch Urteil die illegale Rechtsberatung durch Verein Abmahn... e.V., der in einem geschlossenem Bereich seiner Homepage eine Selbsthilfegruppe für Raubkopierer von Stadtplänen, Markenverletzern, Wettbewerbsstörern etc. betrieben hatte, bzw. dies duldete. Da die aus diesem Gerichtsverfahren resultierenden Kosten trotz Mahnung nicht bezahlt wurden, erfolgte nun u. a. eine Pfändung der Domain abmahn....de (AG Geislingen, Az.: 3 M 2048/05 - Zustellung an die DENIC als Drittschuldnerin am 19. Sept. 2005).

Anders als bei einem Familienname ist ein Vereinsname durch Beschluss der zuständigen Vereinsorgane beliebig änderbar. Der Verein Abmahn... e.V. ist daher auf die Domain abmahn....de nicht angewiesen. Ich gehe daher davon aus, dass der o.g. Beschluss des AG Geislingen ggf. auch in der Beschwerde bestand haben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)