Hallo.
Mahnen kannst du schon, insbesondere dann, wenn die Gegenleistung vor Ablauf dieser Frist fällig ist. Unter dieser Voraussetzung tritt dann auch Verzug ein. Dass eine Mahnung vor vereinbarter Fälligkeit menschlich verwerflich ist, steht natürlich außer Frage.
Könntest du mir bitte die Rechtmäßigkeit dieses Handelns anhand einer Quelle bestätigen. Bis dahin stufe ich es als sittenwidrig ein.
MfG, at