Hellihello fastix,
da kennst Du dich bestimmt besser aus. Ich habe selbst mal eine Abmahung im Rahmen einer Welle erhalten. Hätte ich nicht reagiert auf die Abmahnung, wäre es zu einer einstweiligen Verfügung gekommen. Ich hatte jetzt gedacht, die TAZ hätte die Abmahnung des Gravenreuth ignoriert. Denn vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung kommt doch m.W. die Abmahnung. Und auf die kann ja reagiert werden. Bzw. hab ich das damals gemacht, mit Unterstütztung und einer bestimmten Taktik, und es hat "funktioniert". Hätte ich die Frist kommentarlos verstreichen lassen, hätte ich wohl in der Falle gesessen.
Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall, wie beantragt, _ohne_ jegliche Hörung des Antragsgegners erlassen.
Aha. Aber wenn die Taz nun der Abmahnung komplett oder in einer Abwandlung enstprochen hätte. M.W. hätte dann Gravenreuth etwaige Strafgebührung mit einer Zivilklage einklagen müssen.
Schutzschriften werden z.B. vom LG Berlin vollständig ignoriert.
Fehlt mir das Wissen, was eine solche Schutzschrift ist.
Welche Gegenwehr also? Warum sollte ausgerechnet Gravenreuth den gesamten Schriftverkehr mit dem Antragsgegner in der Sache beilegen?
Nun, wenn die Verfügung nicht auf Tatsachen beruht, gäbe es ja vermutlich die Möglichkeit einer Gegenverfügung oder was ähnlichem, oder? Ich dachte die Taz hätte schlicht einräumen müssen, in Aberkennung irgendwelcher Rechtspflichten, Newsletter an den genannten Herren zu senden. Dann hätte er doch keine Verfügung mehr erwirken können, oder?
Da Beispiel "Gravenreuth/taz - Runde 1" ist schlecht.
Wie gesagt, mag sein.
Dank und Gruß,
frankx