Hallo Robert,
Eine meiner Emailadressen ist mitsamt meines Namens bei der Unister GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wagner, gelandet, die so lustige Webseiten wie ab-in-den-urlaub oder diverse Preisvergleiche betreibt, von denen ich nun in unschön unregelmäßiger Reihenfolge „Newsletter“ bekomme. Angeblich hätte ich mich für diese Newsletter registriert, was mir allerdings nicht bewusst ist.
dann verlange von denen als erstes den Nachweis, dass du diesen Newsletter bestellt haben sollst. Nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sind solche Newsletter-Aktionen nur zulässig, wenn du als Empfänger dem vorher zugestimmt hast. Die Beweispflicht liegt beim Versender (§7 UWG).
Eine Klausel in den AGB genügt übrigens nicht; es muss schon ein Verfahren sein, dass eindeutig die Willenserklärung dokumentiert. Double-Opt-In wird als eines der wenigen Anmeldeverfahren allgemein anerkannt (Kunde bestellt Newsletter online, Kunde erhält EINE Mail zur Quittierung und muss die Anmeldung noch einmal bestätigen, z.B. indem er eine URL mit einem zufällig generierten Schlüssel aufruft, die in der Mail steht).
Außerdem solltest du dich ganz konkret auf das Bundesdatenschutzgesetzt berufen und eine umfassende Auskunft nach §34 BDSG sowie Löschung deiner Daten nach §35 BDSG verlangen - einschließlich schriftlicher Bestätigung der Löschung. Zusätzlich kannst du dem Spammer noch einen Verstoß gegen §33 BDSG vorwerfen, nach dem er dich hätte benachrichtigen müssen, dass er deine Daten zu speichern und zu nutzen gedenkt, und zu welchem Zweck.
Ich möchte nun Unister allgemein die weitere Verwendung meiner Daten untersagen und die Löschung eben dieser Daten verlangen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass dafür der Postweg (Einschreiben mit Rückschein) immer noch das Beste ist oder soll ich es erst einmal per Email versuchen?
Ich versuche es in solchen Fällen immer erst per Mail; da für solche Maßnahmen keine konkrete Form vorgeschrieben ist, ist das auch rechtskräftig. Nur mit dem Nachweis ist es schwer. Ja, Einschreiben mit Rückschein ist etwas Aufwand, lohnt sich aber vielleicht, wenn du jetzt schon im Urin hast, dass der Spammer renitent sein könnte.
Kann ich außerdem verlangen, dass die mir gegenüber eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ja, du kannst sogar in der Unterlassungserklärung einen Geldbetrag festlegen, den sie bei erneuter Zuwiderhandlung an dich zu zahlen haben. Forderungen in der Größenordnung von 3000 EUR sind schon des öfteren durchgesetzt worden.
Viel Erfolg,
Martin
Heutzutage gilt ein Mann schon dann als Gentleman, wenn er wenigstens die Zigarette aus dem Mund nimmt, bevor er eine Frau küsst.
(Barbra Streisand, US-Schauspielerin)